Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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ob sie die Grube als Gesellen, beziehendlich als Alleineigenthümer übernehmen wollen. Erfolgt 
binnen der ihnen hierbei zu stellenden Frist keine Erklärung auf diese Frage, so gilt dieß für 
Bejahung derselben. 
Zu & 14. 
13. Eine Theilung der einzelnen Kure an einem Bergwerkseigenthume darf nur nach 
Einhunderttheilen stattfinden, die Theilung in jeden andern Bruchtheil ist unstatthaft. 
Ist ein Kux oder ein Theil eines solchen durch Erbschaft oder Schenkung auf mehrere Per- 
sonen übergegangen, wobei eine gleiche Theilung in dieser Maaße nicht stattfinden kann, so 
ist denselben vom Bergamte aufzugeben, entweder die Theilung nach Einhunderttheilen vor- 
zunehmen oder einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu ernennen, der ihre Rechte und 
Verbindlichkeiten in Ansehung des gemeinschaftlichen Kures allenthalben vertrete; wenn sie 
dieß unterlassen, so ist ihnen ein solcher Bevollmächtigter Amtswegen zu bestellen und dieser 
hat nicht nur in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten gültige Erklärung für dieselben ab- 
zugeben, sondern es kann auch die Zahlung der Ueberschußgelder an ihn geschehen, bei nicht 
erfolgender Zubußzahlung mit Caducirung des Kuxes gegen ihn verfahren und überhaupt jede 
Verfügung und Bekanntmachung für die Kureigenthümer selbst gültig an ihn gerichtet werden. 
Wo bei bereits bestehenden Gruben die Kuxe auf andere Weise in Bruchtheile getheilt sind, 
haben die Bergämter möglichst dahin zu wirken, daß eine Zusammenschlagung und Ausgleich- 
ung der Bruchtheile nach dem vorgeschriebenen Theilungsverhältnisse erfolge und es sind des- 
halb die Grubenvorstände zu veranlassen, zu diesem Behufe bei sich darbietenden Gelegenheiten 
Bruchtheile für die ganze Gewerkschaft aus der Grubencasse anzukaufen und damit die Aus- 
gleichung zu bewirken. 
Bei Consolidation mehrerer Gruben ist die Gesammtzahl der Kuxe ebenfalls auf 128 zu 
reduciren. 
Zu §8 22. 
§ 14. Die Berggerichtsbehörden haben ferner ohne Anstand die Kurscheine (Gewähr- 
scheine) über Kure, auf welchen noch Hppotheken aus der Zeit vor Erlassung dieses Gesetzes 
bestehen, von den Besitzern einzufordern und auf dieselben die & 22 des Gesetzes vorgeschrie- 
bene Bemerkung zu bringen. Im Falle, daß der mit entsprechendem Präjudiz ergangenen 
Aufforderung zur Einreichung dieser Gewährscheine nicht Folge geleistet wird, sind letztere in 
der Leipziger Zeitung und in dem Localblatte des Orts, wo das Bergamt seinen Sitz hat, 
unter Angabe des Grundes für annullirt zu erklären. 
Wenn diese Hypotheken später nach Vorschrift des Gesetzes erloschen und von der Berg- 
gerichtsbehörde im Hypothekenbuche gelöscht worden sind, so ist von letzterer hierüber auf An- 
melden der Inhaber anderweite Bemerkung auf die betreffenden Gewährscheine zu bringen. 
In Ansehung gedachter auf die Gewährscheine zu bringender Bemerkungen ist von den Behör- 
den kosten= und stempelfrei zu expediren.
	        
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