Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Ueber die ertheilten Schurfscheine ist vom Bergamte ein Verzeichniß (Schurfbuch) zu hal- 
ten, in welchem die Größe und Lage des Schurffeldes, die Namen des Schürfers, sowie des 
Grundeigenthümers, die Dauer des Schurfscheins, insoweit sie von der gewöhnlichen Frist 
abweicht, ingleichen, wenn nur auf bestimmte Mineralien geschürft werden darf, die Bezeich- 
nung der letzteren enthalten sind. 
Zu § 34. 
& 21. Das Bergamt darf den Schursfschein nicht öfter, als zweimal und jedesmal nicht 
über sechs Monate verlängern. Weitere Verlängerungen kann das Oberbergamt ertheilen, 
wenn es nach den Umständen nöthig und mit Rücksicht auf die Interessen der Grundeigenthü- 
mer zulässig erscheint. 
Zu § 36. 
§& 22. Sollen Schurfarbeiten in der Nähe von fremden Gebäuden vorgenommen wer- 
den und der Besitzer derselben beantragt, daß dieselben in Rücksicht auf die Sicherheit der Ge- 
bäude und ihrer Bewohner in einer größeren Entfernung als zehn Lachter davon vorgenommen 
werden möchten, so hat das Bergamt zu erörtern, ob eine Gefahr in der gedachten Beziehung 
zu befürchten sei und ob der Schürfer, ohne seinen Zweck zu verfehlen, die Arbeiten an ent- 
fernteren Punkten vornehmen könne. 
Nach Maaßgabe dieser Erörterungen hat das Bergamt die Entfernung zu bestimmen, in 
welcher sich der Schürfer von den Gebäuden entfernt halten muß. 
Wenn auf oder in der Nähe von Anlagen, welche für den öffentlichen Gebrauch bestimmt 
sind, Schurfarbeiten vorgenommen werden sollen, so hat das Bergamt die betreffende Ver- 
waltungsbehörde davon in Kenntniß zu setzen. 
Diese Behörde hat, nach Befinden unter weiterer Vernehmung mit dem Bergamte, zu 
ermessen, ob die Arbeiten überhaupt an dem bezeichneten Orte stattfinden können und erfor- 
derlichen Falls vorzuschreiben, welche Vorkehrungen der Schürfer zu Sicherung des Verkehrs, 
Schonung jener Räume, einstweiliger Verlegung der Straße u. s. w. zu treffen hat. Wegen 
der nach Beendigung des Schürfens etwa erforderlich werdenden Wiederherstellungen hat der 
Schürfer nach dem Ermessen der betreffenden Verwaltungsbehörde Caution beim Bergamte 
zu bestellen. 
Zu §& 37. 
23. Als nutzlos ist das Schürfen dann zu betrachten, wenn nach den geognostischen 
Verhältnissen einer Gegend bekannt oder durch vorausgegangene vollständige Schurfversuche 
nachgewiesen ist, daß in einem begehrten Schurffelde keine verleihbaren Mineralien lagern. 
Zu § 38. 
§24. Wenn der Schürfer den zu Abwendung von Gefahren vom Bergamte ertheilten 
Vorschriften nicht Folge leistet, so hat das Bergamt die Fortsetzung der Schurfarbeiten zu 
untersagen und die Schürfe sofort auf Kosten des Schürfers einebenen zu lassen.
	        
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