Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Zu 839 und 40. 
25. Unterläßt der Schürfer, vor Beginn der Schurfarbeiten den Grundeigenthümer 
von seinem Vorhaben unter Vorzeigung des Schurfscheins in Kenntniß zu setzen, so ist er des- 
halb auf dießfallsige Anzeige vom Bergamte um Zwei bis Fünf Thaler zu bestrafen. 
§26. Bei Schurfversuchen auf fremdem Grund und Boden haben die Bergämter dar- 
auf zu achten, daß den von den Grundeigenthümern rücksichtlich der zum Schürfen ausersehe- 
nen Stellen ausgesprochenen billigen Wünschen möglichst genügt werde. 
&27. Sollen auf fiscalischem Grund und Boden Schurfarbeiten vorgenommen wer- 
den, so hat das Bergamt vor Ausstellung des Schurfscheins die betreffende Verwaltungs- 
behörde davon in Kenntniß zu setzen und, wenn von dieser Behörde bestimmte Caution ge- 
fordert wird, den Schürfer zur Bestellung derselben anzuhalten. 
Zu § 41. 
8 28. Ehe wegen Entschädigung des Grundeigenthümers das vorgeschriebene Taxa— 
tionsverfahren eingeleitet wird, hat das Bergamt sich, jedoch mit Vermeidung kostspieliger 
Localerörterungen, zu bemühen, eine Vereinigung zwischen den Interessenten zu vermitteln 
und über die dießfallsigen Verhandlungen ein Protocoll aufzunehmen. 
Zu Capitel II. 
Zu 844 bis 49. 
§ 20. Die im lllten Abschnitte des Gesetzes enthaltenen Vorschriften über Muthung 
und Verleihung beschränken sich auf die Abschn. I, & 1 des Gesetzes bezeichneten Mineralien. 
Während in Bezug auf Wasser das Weitere im IXten Abschnitte des Gesetzes enthal- 
ten ist, fallen daher künftig die zeither üblich gewesenen Muthungen auf andere Gegenstände, 
wie z. B. Teichstätten, Plätze zu Pochwerken, Bergschmieden 2c. weg, auch sind die wegen 
Muthung und Verleihung der zu Schmelzung des Eisensteins nöthigen Flöße durch die 
Reseripte vom 17ten Juli 1789 und vom 23sten Februar 1798 (II. C. C. A. II. 
xßbp. 239 und 277) ertheilten Vorschriften für aufgehoben zu erachten. 
8 30. Bei Nachmuthungen zu bereits verliehenen Grubenfeldern bedarf es eines Nach- 
weises, daß in dem neugemutheten Theile ein verleihbares Mineral oder die Lagerstätte eines 
solchen eristire, nicht. 
#–31. Mündliche Muthungen sind an Bergamtsstelle während der gewöhnlichen Erxpe- 
ditionsstunden anzubringen und sofort zu Protocoll zu nehmen. Dafern sich kein zum Pro- 
tocolliren befähigter Officiant an Bergamtsstelle anwesend befindet, so muß der Muther, 
dafern er nicht warten will, sein Gesuch schriftlich anbringen. 
Durch die Annahme einer Muthung werden die dritten Personen in Bezug auf den gemu-
	        
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