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sind die Grubeneigenthümer, Grubenvorstände, Officianten oder andere Aufsichtsbeamten ver-
bunden, nicht nur sofort die geeigneten Hülfsmaaßregeln zu ergreifen, sondern auch ungesäumt
dem Vorsitzenden des Bergamtes Anzeige davon zu erstatten.
Das Bergamt hat ohne Verzug die nöthigen Veranstaltungen resp. fortzusetzen und zu
treffen, an Ort und Stelle die Ursachen des Unglücksfalls zu untersuchen, und wenn sich
dabei ergeben sollte, daß die Verunglückung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführt
worden, die gerichtliche Untersuchung zu veranlassen, über den Vorfall aber die vorgeschriebe-
nen Anzeigen an die betreffenden Regierungsbehörden zu machen.
&50. Wenn der Betrieb einer Grube auf Zeit eingestellt ist (§ 78 des Gesetzes), so hat
das Bergamt darauf zu sehen, daß die Grube in einem solchen Stande erhalten werde, daß der
Wiederangriff derselben nicht wesentlich erschwert werde und den benachbarten Grubenbesitzern,
sowie den Besitzern der Oberfläche kein Schaden erwachse.
Wenn die Grubeneigenthümer die deshalb nöthigen Veranstaltungen der Anordnung des
Bergamtes gemäß nicht treffen, so hat dieß das Bergamt auf deren Kosten zu bewirken.
§51. Wenn ein Berggebäude auflässig wird, es geschehe dieß in Folge freiwilliger Los-
sagung, oder durch den Verlust des Berglehns, so hat das Bergamt dasselbe, beziehendlich
durch einen Revierbeamten, sofort zu befahren, und wenn sich zeigt, daß Baue einen gefähr-
lichen Einsturz drohen, oder sonst für die Bewohner der Oberfläche oder deren Eigenthum
Gefahr vorhanden ist, so sind die Bergwerkseigenthümer oder der Grubenvorstand anzuhalten,
die erforderlichen Maaßregeln zu Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Im Unterlassungs-
falle hat das Bergamt solche zu treffen und den Kostenbetrag aus dem Vermögen der Gewerk-
schaft beizutreiben oder resp. die Bergwerkseigenthümer selbst zu dessen Bezahlung anzuhalten.
Das Bergamt hat übrigens bei dem Auflässigwerden einer Grube alle diejenigen Nach-
richten, welche bei etwaiger Wiederaufnahme der Grube von Interesse sein können, zu sam-
meln und zu den Acten zu bringen, ingleichen den Grubenriß vollständig nachtragen zu lassen
und aufzubewahren.
Die dadurch erwachsenden Kosten sind aus den allgemeinen Reviercassen zu übertragen.
Zu 877.
§52. Dafern der Alleinbesitzer eines Grubengebäudes die Arbeit in Person betreibt,
genügt in der Voraussetzung, daß das Gebäude nur eine Maaßeinheit umfaßt, diese Belegung
durch einen einzelnen Mann, dafern er mindestens sechs achtstündige Schichten in der Woche
verfährt.
Zur Mannschaftsbelegung sind außer den wirklich angelegten Bergarbeitern auch vie
bei der Grube angestellten Steiger und sonstigen Aufseher, sowie, nach dem Ermessen des
Bergamtes, die bei den Tagebauen verwendeten Tagelöhner zu rechnen.
Ob die angelegten Bergarbeiter in der Grube selbst oder außerhalb derselben, bei Unter-
nehmungen, welche den Angriff oder den Betrieb der Grube befördern, z. B. bei Anlegung