Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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fenden Betriebs fallen, hierbei von den Bergämtern das bei dem Vorkommen eines solchen 
8 6o0 dieser Verordnung vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
c) Aus Rücksichten der Sicherheitspolizei, wenn der Bergbauunternehmer z. B. zu schwa- 
ches Holz anschafft und verwendet, unhaltbare Treibeseile führt oder andere polizeiwidrige Ver- 
anstaltungen trifft oder Polizeivorschriften unbefolgt läßt. 
Die Bergbehörde hat hier in der § 49 dieser Verordnung vorgeschriebenen Weise ge= und 
verbietend einzuschreiten und wenn der Bergbauunternehmer säumig ist, die nöthigen Veran- 
staltungen auf dessen Kosten zu treffen. 
4) Aus Rücksichten der dem Staate obliegenden Sorge für die Arbeiter und Beschützung 
derselben gegen Bevortheilung und Bedrückung hat die Bergbehörde zu verlangen, daß die 
Bergarbeiter angemessen und regelmäßig für ihre Arbeiten gelohnt worden. 
Es sind deshalb von den Revierausschüssen unter Concurrenz der Bergämter Normallöhne 
für die verschiedenen Arbeiterclassen festzustellen, über die Bedingungen des Dienstalters und 
der Befähigung der Arbeiter zum Aufrücken in eine höhere Lohnsclasse Bestimmungen zu tref- 
fen und die aufgestellten Lohnsregulative dem Oberbergamte zur Prüfung und Genehmigung 
einzureichen. 
Nach diesen Normallöhnen sind die Gedinge von den Grubenofficianten festzustellen und 
die Revierbeamten haben darüber, daß vieß geschehe und daß die Arbeiter ihr Lohn vorschrift- 
mäßig ausgezahlt erhalten, Aufsicht zu führen. Regelwidrigkeiten sind dem Bergamte anzu- 
zeigen und dieses hat die Grubenbesitzer und Grubenvorstände, da nöthig, unter Anwendung 
von Ordnungestrafen bis zu 20 Thlr. — — zur regulativ= und ordnungsmäßigen Aus- 
lohnung der Arbeiter anzuhalten. 
Bei Vorenthaltung des Lohns ist übrigens auf Instanz der Arbeiter gegen die Berg- 
werkseigenthümer das gerichtliche Verfahren einzuleiten. 
Bis zu definitiver Aufstellung allgemeiner Lohnsregnlative sind die zeitherigen Lohnssätze 
beizubehalten und die Gedinge von den Grubenofficianten nach Maaßgabe des bestehenden Ge- 
dingeregulativs zu stellen. 
e) Wenn rie Bergwerkseigenthümer in Entrichtung der Abgaben an den Staat und die 
Reviercassen säumig sind, so haben die Bergämter, weun sie dieß aus den Grubenrechnungen 
ersehen oder von den betreffenden Cassenbeamten davon in Kenntniß gesetzt werden, durch Be- 
schlagnahme ver Producte, Inhibition von Außenständen und sonst auf geeignete Weise Ereeu- 
tionsobjecte zu sichern, mit Vorbehalt jedoch der gerichtlichen Hülfsvollstreckungen in bewegliche 
oder unbewegliche Sachen. 
§ 63. Den Grubeneigenthümern bleibt es überlassen, die geeigneten Einrichtungen und 
Maaßregeln zur Aufbewahrung der Grubencassenvorräthe, insoweit deren Ueberlassung an die 
Grubenofficianten nicht angemessen erscheint, zu treffen. 
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