Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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die ihnen nach der zeitherigen Verfassung zustehenden Rechte, jedoch unbeschadet der Bestimm- 
ungen in § 99 des Gesetzes. 
67. Wenn die Grubenbesitzer nicht binnen vier Wochen nach der Aufnahme der Grube, 
der Wahl des Vorstands oder der eingetretenen Vacanz dem Bergamte einen Schichtmeister 
und einen Steiger zur Verpflichtung präsentirt haben, so ist ihnen die Wahl und Präsentation 
derselben unter der Verwarnung aufzugeben, daß, wenn dieß nicht binnen den nächsten vier 
Wochen erfolgt sei, vom Bergamte deren Anstellung geschehen und das Lohn für sie werde 
bestimmt werden. Beides geschieht, wenn der Auflage nicht Folge geleistet wird, unter Ge- 
nehmigung des Oberbergamtes, an welches deshalb zu berichten ist. 
Ob die Functionen des Schichtmeisters und Steigers in einer Person vereinigt werden 
dürfen, ist nach der Wichtigkeit und dem Umfange des betreffenden Bergbaubetriebs, sowie 
nach der Befähigung der hierzu vorgeschlagenen Personen zu beurtheilen. 
Die ertheilte Erlaubniß kann zurückgenommen werden, wenn sich in der Folge ergiebt, 
daß die Personen, welche jene Functionen übernommen haben, dieselben nicht gehörig ver- 
sehen können. 
Die Annahme eines bereits bei einer Grube fungirenden Schichtmeisters bei einer anderen 
Grube ist vom Bergamte insbesondere dann nicht zu gestatten, wenn die betreffenden Gruben 
collidirende Interessen haben. 
Zu 91. 
§ 68. Zu der § 91 des Gesetzes erwähnten Prüfung wird vom Finanzministerium eine 
besondere aus Lehrern an der Bergacademie und Mitgliedern der Bergbehörde bestehende Com- 
mission ernannt werden. 
Zu §8 93. 
s69. Bei Versetzung der Grubenofficianten und Aufseher in andere Stellen sind die- 
selben, dafern die Grubenbesitzer nicht eine nochmalige eidliche Verpflichtung verlangen, mittelst 
Handschlags und unter Verweisung auf den früher geleisteten Eid zu verpflichten. 
Zu § 94. 
§ 70. Die Aufbewahrung der Caution kann, wenn von den Bergwerkseigenthümern 
darüber nicht andere Bestimmung und Verabredung mit den betreffenden Grubenofficianten 
getroffen worden ist, bei dem Bergamte erfolgen. 
Zu 8 99. 
87 J. Wenn das Bergamt für nöthig erachtet, die Suspension eines Grubenofficianten 
oder Aufsehers zu verfügen, so hat es die Grubenbesitzer von der verfügten Suspension ohne 
Verzug in Kenntniß zu setzen und unter Verstattung einer kurzen Frist aufzufordern, wegen
	        
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