Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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intertmistischer Versorgung des betreffenden Dienstes Verfügung zu treffen, wenn dieß aber 
nicht geschieht, selbst dafür zu sorgen, daß der Dienst einstweilen gehörig verwaltet werde. 
Von der verfügten Suspension, ingleichen von der erfolgten Entlassung der Officianten 
und Aufseher hat das Bergamt sofort dem Oberbergamte Anzeige zu erstatten. 
Gegen eine vom Bergamte ausgesprochene Suspension oder geforderte Entlassung der 
Officianten und Aufseher steht sowohl diesem selbst, als den Bergwerkseigenthümern der Recurs 
an das Oberbergamt und das Finanzministerium offen. 
Zu §& 100. 
§& 72. Die Benachrichtigung des Bergamtes von der Annahme der Grubenofficianten 
und Aufseher hat vor der Annahme dergestalt rechtzeitig zu erfolgen, daß Seiten des Berg- 
amtes bie im Gesetze vorgeschriebene Prüfung der einschlagenden Umstände erfolgen kann. 
Zu 8101. 
8 73. Das Oberbergamt hat die nöthigen Einleitungen zu treffen, daß, insoweit dadurch 
die nach den bestehenden Regulativen zu beurtheilenden Ansprüche der zeitherigen Theilnehmer 
nicht beeinträchtigt werden, für die Grubenofficianten und deren Hinterlassenen angemessene 
Pensionen bei den Knappschaftscassen ausgesetzt, die Beitragsleistung derselben zu diesen Cassen 
regulirt und die Supplementgelder Seiten der Gruben, soweit nöthig, erhöht werden, deshalb 
auch nach vorgängiger dießfallsiger Vernehmung mit den Revierausschüssen und den Vertretern 
der Knappschaftscassen die nöthigen Bestimmungen in die Knappschaftscassenregulative auf- 
nehmen zu lassen. 
Zu § 102 und 103. 
8 74. Ueber die in jeder Bergamtsrevier anfahrenden Bergarbeiter ist von dem betref- 
fenden Bergamte ein Mannschaftsverzeichniß nach dem unter V beiliegenden Schema zu halten. 
Der Schichtmeister der Grube ist verpflichtet, dem Bergamte die erste Annahme eines jeden 
Bergarbeiters unter dessen persönlicher Vorstellung, ingleichen die gänzliche Ablegung desselben 
von der Bergarbeit unter Angabe der Urfache anzuzeigen. Jede dießfallsige Unterlassung ist 
mit Zwanzig Neugroschen bis Fünf Thaler zu bestrafen. 
§ 75. Auf jedem Grubengebäude sind von dem durch die Grubenbesitzer und Gruben- 
vorstände damit beauftragten Grubenofficianten oder Aufseher sämmtliche daselbst angelegte 
Arbeiter in ein nach dem unter VI beigefügten Schema einzurichtendes Buch einzutragen, 
dessen ordentliche Führung durch vorzunehmende Revisionen Seiten des betreffenden Revier- 
beamten zu controliren ist. 
§# 76. Jedem Bergarbeiter ist bei seiner ersten Annahme als solcher und den beim Er- 
scheinen dieser Verordnung bereits angelegten Bergarbeitern sofort von dem Bergamte ein 
— Knappenbuch nach dem Schema Sub VII auszustellen, in welchem, wenn es einem Arbeiter,
	        
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