Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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schaftskasse oder, soferne sie reichsgesetzlich versicherungspflichtig sind, einer der Vorschrift 
des § 75 des Reichsgesetzes entsprechenden Hülfskasse angehören. 
25) Wie sich aus dem oben Ziff. 17 Gesagten ergibt, dürfen die Krankenkassebeiträge 
im Sinne des Art. 20 des Gesetzes vom 29. April 1869 nicht mit den nach §5 Abs. 2 
des Reichsgesetzes zu erhebenden Krankenversicherungsbeiträgen vermengt werden, gleichwie 
auch die auf die beiden Einrichtungen bezüglichen Verzeichnisse, Akten und Rechnungen voll- 
ständig getrennt von einander zu halten sind. 
Statutarische Gemeinde-Krankenversicherung. 
26) Wenn eine Gemeinde in dem Rebeneinanderbestehen der Gemeinde-Kranken- 
versicherung nach Art. 1 des Ausführungsgesetzes und der in den Art. 11 und 20 des 
Gesetzes vom 29. April 1869 begründeten Einrichtung erheblichere Schwierigkeiten finden 
sollte, so ist derselben durch Art. 2 Abs. 2—4 des Ausführungsgesetzes die Möglichkeit ge- 
boten, beide Einrichtungen zu vereinigen und so eine einheitliche Gemeinde-Kranken- 
versicherung für den Bezirk der Gemeinde herbeizuführen. 
Es kann nämlich eine Gemeinde statutarisch beschließen, daß die Gemeinde-Kranken- 
versicherung nach Art. 1 des Ausführungsgesetzes auszudehnen sei: 
a) auf die im § 2 des Reichsgesetzes aufgeführten Personen, 
b) auf alle sonstigen im Art. 11 Abs 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 bezeich- 
neten Personen (welche also weder unter den § 1 noch unter den § 2 des Reichs- 
gesetzes fallen), und zwar gleichviel ob sie in der Gemeinde heimathberechtigt sind 
oder nicht. Die im Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. April 1869 für 
Heimathberechtigte, welche einen eigenen Haushalt haben oder bei ihren Eltern 
wohnen, gemachte Ausnahme fällt sonach in diesem Falle hinweg. 
Auf Grund der vorstehend angeführten Bestimmungen sind die Gemeinden insbesondere 
in der Lage, auch die Dienstboten und ständigen Lohnarbeiter (land= und forstwirthschaftliche 
Arbeiter) der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des Ausführungsgesetzes zu unter- 
stellen. Die Gemeinden haben die Wahl, ob sie alle oder nur einzelne der in lit. a und b 
aufgeführten Klassen von Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 heran- 
ziehen wollen. Ausnahmen für einzelne diesen Klassen angehörende Personen oder Be- 
triebe dagegen sind unzulässig. 
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