Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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der sich zum ersten Male zur Bergarbett begiebt, ertheilt wird, bergamtlich zu bezeugen ist, ob 
ihm die Blattern geimpft sind und ob er confirmirt ist; der betreffende Arbeiter hat zu dem 
Behufe seinen Impfschein, einen Confirmationsschein oder, dafern er noch nicht confirmirt ist, 
ein Schulzeugniß zu produciren. 
In das Knappenbuch hat der Grubenbesitzer oder Grubenvorstand, wenn der Arbeiter von 
einer Grube abkehrt, durch den Schichtmeister das vorschriftmäßige Zeugniß eintragen zu lassen. 
Das Knappenbuch ist vom Arbeiter beim Antritte der Arbeit an den Schichtmeister abzu- 
geben und von diesem bis zur Entlassung des ersteren aufzubewahren. 
Wenn ein Bergarbeiter aus einem der § XI a des Regulativs sub B angeführten Grün- 
den entlassen wird, so ist der Grubenbesitzer verbunden, dieß durch den Schichtmeister im Knap- 
penbuche bemerken zu lassen, unterläßt er dieß, so ister um Zwei Thaler zu bestrafen, unbe- 
schadet des Anspruchs wegen der, anderen Bergwerkseigenthümern daraus erwachsenden Nach- 
theile (§ XIII des Regulatios sub B). 
Ist ein Arbeiter wegen eines Verbrechens in Untersuchung gekommen und mit Strafe 
belegt worden, so ist das Knappenbuch an die, die Untersuchung führende Behörde abzugeben, 
von welcher das Vergehen des Bergarbeiters und dessen Bestrafung actenmäßig in demselben 
zu bemerken ist. 
& 77. Das Bergamt hat von der ihm durch den zweiten Satz in § 103 des Gesetzes 
ertheilten Ermächtigung dann unbedingt Gebrauch zu machen, wenn der betreffende Arbeiter 
wegen Raubes nach Art. 163 bis 165 des Criminalgesetzbuchs Zuchthansstrafe oder wegen 
eines unter Capitel XII desselben zu subsumirenden Verbrechens Zucht= oder Arbeitshausstrafe 
oder, insofern ein Verbrechen der letzteren Art an dem Eigenthume eines Mitarbeiters oder eines 
Berggebäudes verübt worden ist, Gefängnißstrafe von einer mindestens vierwöchentlichen Dauer 
erlitten hat. In allen übrigen eintretenden Criminalfällen bleibt die Beurtheilung von den 
einschlagenden besonderen Verhältnissen abhängig. 
§ 78. Für den Transport des Geldes an den Ort der Auslohnung und für die Ver- 
richtung der Auslohnung selbst ist den Arbeitern irgend ein Kostenaufwand nicht anzusinnen. 
* 79. Die Bergämter haben darüber zu wachen, daß den Arbeitern ihr Lohn längstens 
in vier= oder beziehendlich fünfwöchentlichen Abschnitten gewährt werde. Bei Feststellung der 
Lohnsordnung ist hierüber bestimmte Vorschrift zu treffen. 
Zu § 105. 
8 80. lleber die feierigen Bergarbeiter sind von den Bergämtern besondere Verzeichnisse 
nach dem Schema sub VIII zu halten. 
Die Bergwerkseigenthümer, welche Arbeiter bedürfen, sind verbunden, die feierigen Arbei- 
ter anzunehmen, dafern nichts Nachtheiliges gegen sie in Ansehung ihrer Arbeitsfähigfeit oder 
ihres Betragens in diesem Verzeichnisse bemerkt ist, sie auch nicht etwa seit ihrer Abkehrung
	        
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