Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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von der Bergarbeit zu solcher untüchtig worden sind. So lange feierige Arbeiter, welche brauch- 
bar, vorhanden sind, darf keinem Bergwerkseigenthümer die Annahme anderer Arbeiter gestattet 
werden. So weit es thunlich ist, sind dergleichen feierige Bergarbeiter wieder zu solchen Arbei- 
ten zu verwenden, denen ihr vorher bezogenes Lohn entspricht und es ist ihnen solchenfalls das 
letztere wieder zu gewähren, außerdem müssen sie sich mit dem Lohne begnügen, welches für die 
ihnen eben zugetheilte Arbeit geordnet ist. 
§81. Die Bergämter haben moglichst Sorge zu tragen, daß ohne eigenes Verschulden 
feierig gewordene oder nach § XIb des Regulativs B abgegangene Arbeiter wieder angelegt 
werden, namentlich auf anderen Gruben, insoweit dieß im jedesmal vorliegenden Falle ohne 
materielle Benachtheiligung der letzteren geschehen kann, Beschäftigung erhalten. 
§#22. Bergarbeiter, welche feierig geworden, haben sich beim Bergamte als solche zu 
melden, ihr Knappenbuch abzugeben und sind in das betreffende Verzeichniß einzutragen. 
Zu § 107 bis 117. 
3. Der Grubenvorstand muß vor der Anberaumung einer Gewerkenversammlung dem 
Bergamte Anzeige darüber machen, welche Gegenstände bei derselben zum Vortrage und Be- 
schlusse gebracht werden sollen, ingleichen demselben mehrere Terminstage zur Wahl bezeichnen 
und den Ort der Versammlung in Vorschlag bringen. 
In der Regel sind die Gewerkenversammlungen entweder am Orte des Bergamtes oder 
auf dem gewerkschaftlichen Grubengebäude abzuhalten. Mit Genehmigung des Bergamtes 
können sie jedoch auch an einem dritten geeigneten Orte auf Kosten der Grube stattfinden. 
Wenn das Bergamt eine Gewerkenversammlung anberaumen will, hat es vorher von 
dem Oberbergamte Genehmigung einzuholen. 
§84. Ob die Einladung zu den Gewerkenversammlungen durch öffentliche Bekannt- 
machungen oder schriftlich erfolge, bleibt, so lange darüber nicht von der Gewerkschaft selbst 
ein für alle Mal Bestimmung getroffen worden ist, dem Grubenvorstande und, wenn die 
Einladung vom Bergamte auszugehen hat, letzterem überlassen. 
Wenn die Einladung zur Gewerkenversammlung in der Leipziger Zeitung erfolgt, so ist 
die zweite Einladung kurz vor dem Termine zu erlassen, jevoch so, daß sie präsumtio noch 
jeder Gewerke zeitig genug lesen kann, um im Termine erscheinen zu können. 
* 85. Unmündige und solche Personen, die als Verschwender, Geisteskranke oder sonst 
unter Zustandsvormundschaft stehen, werden in den Gewerkenversammlungen durch ihren 
legitimirten Vormund, Gemeinden, milde Stiftungen oder andere öffentliche Anstalten und 
Corporationen durch ihren legitimirten Vorstand oder Administrator vertreten. 
s86. Das Bergamt hat zu prüfen, ob die vorgezeigten Kurscheine mit den Eintrag- 
ungen im Gegenbuche übereinstimmen und ob die Vollmachten und Legitimationen ihre Rich- 
tigkeit haben.
	        
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