Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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6#7. Bei Stimmenauszählungen werden die Bruchtheilkure, welche gleich gestimmt 
haben, zusammengerechnet und sobald ihre Summe eine oder mehrere Einheiten ergiebt, nach 
der Anzahl dieser Einheiten mitgezählt. Die bei der Zusammenrechnung sich ergebenden, die 
Einheit überragenden Spiben. der Bruchtheile werden nicht mit gerechnet. Wenn z. B. bei 
einer Abstimmung k. 13, 35, % und 33 Kure für die erste, 3, 1/0|9 und 53 Kure 
für die zweite Maaßregel gestimmt hätten, so würden sich die Stimmen wie 34265 zu 
54 PFoll verhalten. Die Bruchtheile fallen aber weg und es ergiebt sich darnach das Verhält- 
niß wie 34 zu 54. 
#88. Wenn wegen Unvollzähligkeit der ersten Gewerkenversammlung nach § 116 des 
Gesetzes eine zweite anzuberaumen ist, so ist in der betreffenden Einladung ausdrücklich dar- 
auf aufmerksam zu machen, daß nunmehr von jeder geringeren Anzahl Kuxe gültiger Beschluß 
gefaßt werden kann. 
Dasselbe ist bei Veranstaltung einer zweiten Abstimmung auf schriftliche Umfrage wahr- 
zunehmen. 
89. Die Abstimmung bei Wahlen muß schriftlich, auf einem von dem Vorsitzenden 
unter gehöriger Beglaubigung auszustellenden, die Zahl der repräsentirten Kure enthaltenden 
Stimmzettel erfolgen. 
Der Erfolg der Abstimmung ist zu Protocoll zu nehmen und die Stimmzettel find beim 
Protocolle aufzubewahren. 
§90. Das Bergamt hat über die in einer Gewerkenversammlung gefaßten Beschlüsse 
Anzeige an das Oberbergamt zu erstatten. 
Zu § 118 bis 134. 
#J 91. Haben die Bergämter Grubenvorstandswahlen zu veranstalten (§ 11 dieser Ver- 
ordnung) und wollen sie solche schriftlich vornehmen lassen, so haben sie wenigstens vier 
Wochen vor deren Aufforderung die Gewerkschaften in der Leipziger Zeitung auf die vorzuneh- 
menden Wahlen aufmerksam zu machen. Zugleich ist dabei zu bemerken, daß denjenigen Mit- 
gliedern der Gewerkschaften, welche die Function des Grubenvorstands übernehmen wollten, 
freistehe, dieß beim Bergamte vor Ablauf der nächsten Vier Wochen zu erklären, damit sie 
den Gewerken in dem zu erlassenden Patente namhaft gemacht werden könnten. Nach Ablauf 
von wenigstens Vier Wochen vom Datum des Zeitungsblattes, in dem jene Bekanntmachung 
erfolgt ist, an gerechnet, haben die Bergämter die Umfrage an die betreffenden Gewerkschaf- 
ten, unter Beifügung vollständiger Gewerkenverzeichnisse, zu erlassen, in denselben diejeni- 
gen Individuen, welche sich etwa als Wahlcandidaten gemeldet haben, nach Befinden unter 
abschriftlicher Beilegung ihrer schriftlichen Erklärungen namhaft zu machen und die Gewerken 
aufzufordern, ihre bestimmte Erklärung, entweder in der Umfrage selbst, over binnen einer 
bestimmten Frist in besonderen Schriften darüber abzugeben: welche Personen sie als Mitglie- 
1851. 69
	        
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