Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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der des Grubenvorstands und welche sie als Ersatzmänner wählen, auch ob und welche Ab- 
anderungen in den Bestimmungen des Regulativs C sie nach §IV desselben wünschen. 
Die Gewerkschaften sind hierbei beziehendlich auf die Vorschriften 9 118, 120, 121, 
122 und 123 des Gesetzes aufmerksam zu machen. 
Bei den vorzunehmenden Ergänzungswahlen ist vom Grubenvorstande beziehendlich in 
derselben Weise zu verfahren. 
Ueber die dem Grubenvorstande zu gewährende Remuneration ist bei der Einleitung zur 
ersten Wahl vom Bergamte und bei jeder folgenden Wahl vom Grubenvorstande in dem Wahl- 
patente Vorschlag zu thun. 
§ 92. Wenn dem Bergamte Seiten einzelner Gewerken oder beziehendlich Seiten der 
betreffenden Schichtmeister der Wunsch zu erkennen gegeben wird, daß nach § 118 des Ge- 
setzes ein Theil des Grubenvorstands auch außerhalb des Mittels der Gewerkschaft gewählt 
werde, oder daß nach § 120 der Grubenvorstand nur aus einer Person bestehe, oder daß nach 
& 118 für mehrere Gewerkschaften ein gemeinschaftlicher Vorstand bestellt werde, so hat das- 
selbe in der Regel und wenn nicht die Cumulation der bezüglichen Fragen mit der Wahlfrage 
selbst im Interesse der Präcision der Abstimmung unbedenklich erscheint, zunächst, ehe es zur 
Veranstaltung einer Wahl verschreitet, den Beschluß der betreffenden Gewerkschaften über jene 
Vorfragen einzuholen. 
§ 93. Ob eine zum Grubenvorstande gewählte Person in den § 123 sub b angegebe- 
nen Beziehungen wahlfähig sei, darüber hat sich das Bergamt bei vorliegender Ungewißheit 
oder obschwebendem Bedenken entweder von dem Gewählten ein Zeugniß seiner Obrigkeit bei- 
bringen zu lassen, oder durch eigene Communication mit letzterer Kenntniß zu verschaffen. 
Bei Ausländern hat, nach vorgängiger Erkundigung, das Bergamt selbst hierüber zu 
entscheiden. 
94. Wird die Grubenvorstandswahl über die gestellte Frist beanstandet und macht sich 
ein Officialbevollmächtigter nöthig (§ 127 des Gesetzes), so wird ein solcher vom Bergamte 
bestellt. 
Diese Bestellung ist von dem Bergamte so, wie dieß in § 130 des Gesetzes für die erste 
Ernennung des Grubenvorstands vorgeschrieben ist, öffentlich bekannt zu machen. 
§ 95. Ueber den Erfolg der ersten Wahl, sowie der Ergänzung der Grubenvorstände 
und über die etwanige Bestellung von Officialbevollmächtigten haben die Bergämter Anzeige 
an das Oberbergamt zu erstatten. 
§#96. Beli fiscalischen Bergwerksunternehmungen steht die oberste Leitung der dieselben 
betreffenden Angelegenheiten den Verwaltungsbehörden zu und wird von den angestellten 
Staatsbeamten nach Maaßgabe ihrer Dienstinstructionen ausgeübt. 
Die Schichtmeister oder sonstigen administrativen Vorsteher der fiscalischen Bergwerksan-
	        
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