Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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sellschaften nach Maaßgabe ihrer Statuten durch das Directorium der Gesellschaft, eine bereits 
bestehende Gewerkschaft durch ihren Grubenvorstand die Rechte und Pflichten der Bergwerks— 
eigenthümer ausüben lassen. 
Zu § 143. 
§ 105. Unter die Vorschrift § 143 gehören z. B. die Fälle, wenn mehrere Gruben- 
besitzer oder Gewerkschaften sich gemeinschaftliche Aufbereitungsanstalten, Wasserversorgungs- 
anstalten, Ziegelhütten, Torfstiche u. s. w. errichten und anlegen. 
Den Unternehmern bleibt es freigestellt, die Functionen des Bevollmächtigten den Admi- 
nistratoren der betreffenden Anstalten zu übertragen. " 
Die erfolgte Wahl des Bevollmächtigten, sowie der Inhalt der ihm ertheilten Vollmacht 
und Instruction ist dem Bergamte mitzutheilen und von diesem Anzeige davon an das Ober- 
bergamt zu erstatten. 
Zu §& 144. 
106. In der Regel ist für die unter ein Bergamt vereinigten verschiedenen Reviere 
nur ein Revierausschuß zu wählen, welcher seine Wirksamkeit über alle Reviere erstreckt. 
Machen es jedoch besondere Umstände nothwendig oder wünschenswerth, daß für einzelne 
Revierabtheilungen besondere Revierausschüsse gewählt werden, so wird das Finanzministerium 
auf dießfalls von dem Oberbergamte erstatteten gutachtlichen Vortrag Genehmigung dazu er- 
theilen und zugleich für diesen Fall bestimmen, aus wie viel Mitgliedern der für einzelne Re- 
vierabtheilungen zu ernennende Ausschuß bestehen, wie er zusammengesetzt sein, in welcher 
Weise er bei der Vertretung der allgemeinen Revierinteressen concurriren und wo er seine Ge- 
schäftsstelle haben soll. 
§ 107. In Rechtsangelegenheiten, welche die in § 158 des Gesetzes erwähnten Revier= 
betriebsanstalten und Cassen betreffen, findet die in § 144 des Gesetzes und unter m des zu- 
gehörigen Regulativs D bestimmte Vertretung durch die Revierausschüsse ebenfalls Statt. 
Zu 9 147. 
§ 108. Nach Analogie der Vorschrift sub c, §& 123 können solche Personen nicht in 
den Revierausschuß gewählt werden, welche mit den Revierbetriebs= oder Haushaltsanstalten 
in Contractsverhältnissen stehen oder sonst ein mit dem Vortheile derselben collidirendes Son- 
derinteresse haben, als z. B. die bei diesen Anstalten angestellten Officianten und Aufseher, 
die Materialienlieferanten 2c. 
Tritt ein Verhältniß dieser Art in Ansehung eines fungirenden Mitgliedes des Revier- 
ausschusses ein, so hat das Bergamt dessen sofortigen Austritt oder nach Befinden die Auf- 
hebung des eingegangenen Contractsverhältnisses (z. B. wenn vas Ausschußmitglied eine Lie- 
ferung von Materialien an die Materialienniederlage übernommen hätte) zu verlangen.
	        
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