Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 442 ) 
Uebrigens ist es nicht erforderlich, daß die Mitglieder des Revierausschusses Bergwerks- 
besitzer sind. 
Zu 8149. 
# 109. Wenn die Wahl der Grubenvorstände erfolgt ist, so haben die Bergämter nach 
eingeholter Entschließung des Oberbergamtes sofort die nöthige Einleitung wegen der Wahl 
der von den Grubenbesitzern zu ernennenden Mitglieder des Revierausschusses zu treffen. 
Soll die Wahl durch patentarische Abstimmung erfolgen, so sind die Stimmberechtigten 
wenigstens vier Wochen vor Erlassung der Patente in der Leipziger Zeitung und einem Local- 
blatte (J 130 des Gesetzes) auf die bevorstehende Wahl aufmerksam zu machen. Zugleich ist 
dabei zu bemerken, daß denjenigen Individuen, welche die Functionen des Revierausschusses 
übernehmen wollten, freistehe, dieß beim Bergamte vor Ablauf der nächsten vier Wochen zu 
erklären. 
Nach Ablauf von vier Wochen nach dieser Bekanntmachung haben die Bergämter Patente 
an die Grubenbesitzer und die Grubenvorstände zu erlassen, in denselben diejenigen Individuen, 
welche sich etwa als Wahlcandidaten gemeldet haben, nach Befinden unter abschriftlicher Bei- 
legung ihrer schriftlichen Erklärungen, namhaft zu machen und die Stimmberechtigten auf- 
zufordern, im Patente selbst oder binnen einer bestimmten Frist durch besondere Erklärung 
über die Wahl der zu ernennenden Ausschußmitglieder abzustimmen. 
Die Grubenvorstände stimmen durch ihre Vorsitzenden, die Gesellenschaften durch Bevoll- 
mächtigte. 
Lehnen die Gewählten die auf sie gefallene Wahl ab, so ist jedesmal zu einer neuen Wahl 
zu verschreiten. 
Nach erfolgter Annahme der Wahl Seiten der Gewählten ist dem Oberbergamte Anzeige 
darüber zu erstatten und letzteres hat hierauf die Wahl der von ihm zu ernennenden Mitglie- 
der des Revierausschusses und deren Stellvertreter vorzunehmen. 
Die getroffenen Wahlen sind von den Bergämtern nach Vorschrift des Gesetzes öffentlich 
bekannt zu machen. 
Zu § 151 und 152. 
# 110. Der Austritt eines wirklichen oder Stellvertretenden Mitgliedes des Revieraus- 
schusses ist, dafern vasselbe nicht in dem § 151 des Gesetzes gedachten Falle dieß dem Ober- 
bergamte selbst angezeigt hat, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sofort dem Berg- 
amte und von letzterem dem Oberbergamte anzuzeigen. 
War das ausgetretene Mitglied vom Oberbergamte ernannt, so wird von diesem eine neue 
Wahl vorgenommen, war es dagegen von den Grubenbesitzern und Grubenvorständen ernannt, 
so haben die übrigen Mitglieder des Revierausschusses zu einer neuen Wahl aufzufordern und 
find hierzu, da nöthig, von dem Bergamte anzuhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.