Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Es ist hierbei von dem Revierausschusse dafselbe Verfahren zu beobachten, was für die 
erste Wahl vorgeschrieben ist. 
Zu § 154. 
§ 111. Bei Veranstaltung der Wahl des Revierausschusses sind die Grubenbesitzer und 
Grubenvorstände zugleich aufzufordern, darüber mit abzustimmen, ob und welche Remunera= 
tion (§ 154 des Gesetzes) den Mitgliedern des Revierausschusses für ihre Mühwaltung ge- 
währt werden, aus welcher Reviercasse sie übertragen, oder ob sie von den Bergwerkseigen- 
thümern durch besondere Beiträge aufgebracht werden soll. Auch ist diese Abstimmung mit 
darauf zu richten, aus welcher Reviercasse die baaren Auslagen, welche der Revierausschuß 
durch Ermiethung eines zu seinen Sitzungen nöthigen Locals, durch Copialien oder einzelne 
Mitglieder durch ihre Geschäftsführung z. B. an Reiseaufwand und sonst haben, vergütet wer- 
den sollen. 
In allen diesen Beziehungen sind von dem Vorsitzenden der Versammlung, oder wenn 
die Befragung durch Patente geschieht, vom Bergamte nach vorgängiger dießfallsiger Geneh- 
migung des Oberbergamtes Vorschläge zu thun. 
Das Resultat dieser Abstimmung, wobei beziehendlich relative Stimmenmehrheit gilt, ist 
vom Bergamte dem Oberbergamte anzuzeigen und dieses hat zu prüfen, ob der gefaßte Be- 
schluß in jeder Beziehung angemessen sei, erscheint er dieß nicht, so sind die Grubenbesitzer 
und Grubenvorstände in einem anderweit zu erlassenden Patente unter Angabe der Gründe 
davon in Kenntniß zu setzen und zu einer anderen Abstimmung aufzufordern. 
Zu § 157. 
§ 112. Als Revieranstalten sind auch solche Veranstaltungen zu betrachten, welche, 
obgleich nicht für sämmtliche Bergwerkseigenthümer der Revier, doch für eine gewisse Classe 
derselben bestimmt sind, z. B. für die Silbergruben, den Kobaltbergbau, den Eisenstein- 
bergbau 2c. 
Jeder Bergwerkseigenthümer muß an den Revieranstalten Theil nehmen, wenn auch die 
unmittelbare Erwerbung des Bergwerkseigenthums später, als die Errichtung der Anstalten 
erfolgt. 
§ 113. Insoweit der Staatsfiscus als Bergwerkseigenthümer an den Revieranstalten 
Theil nimmt, so wird er bei Abstimmungen in Bezug auf dieselben nach § 96 dieser Ver- 
ordnung vertreten. « 
Zusissund159. 
8 114. Die Bergämter haben resp. über den Betrieb und den Haushalt der Revier— 
stölln und Wasserversorgungsanstalten, insoweit solche nicht fiscalisch sind, in angemessenen, 
vom Oberbergamte vorzuschreibenden Zeiträumen Pläne und Etats anzufertigen und beim
	        
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