Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Zuss 164 bis 168. 
§& 122. Das Bergamt hat durch Bericht die Genehmigung des Oberbergamtes zu der 
ihm angezeigten Wahl der Revierofficianten einzuholen. 
Gegen eine abfällige Entschließung des Oberbergamtes steht dem Revierausschusse der Re- 
curs an das Finanzministerium offen. 
§123. Die mit der Oberaufsicht über das Maschinenwesen beauftragten Staatsbeamten 
haben nicht allein darüber Aufsicht zu führen, daß die Maschinen so hergestellt und erhalten 
werden, daß bei deren Gebrauch keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Menschen 
entstehe, sondern auch darauf zu sehen, daß durch die Anwendung gewisser Maschinen nicht der 
Gesammtheit der Bergwerkseigenthümer ein wesentlicher Nachtheil zugefügt werde, z. B. wenn 
durch eine zweckwidrig angelegte oder falsch construirte Maschine die Wasserkräfte der Revier 
unnöthiger Weise verschwendet werden. 
Die Bergbehörde kann in solchen Fällen in gleicher Weise, wie aus polizeilichen Gründen, 
ge= und verbietend einschreiten und hat, wenn Gefahr im Verzuge ist, selbst die nöthigen 
Maaßregeln zu Abwendung derselben auf Kosten der Bergwerkseigenthümer zu treffen. 
* 124. Den Rechnungsrevisoren ist bei ihrer Anstellung zur Pflicht zu machen, bei der 
Durchsicht und Defectur der Grubenrechnungen 2c. ihre Aufmerksamkeit mit auf richtige Ab- 
führung der Abgaben und Beiträge aller Art zu richten. Auch haben sich dieselben auf Erfor- 
dern der Bergbehörde der Defectur der Rechnungen über die unter der Verwaltung des Staa- 
tes stehenden Reviercassen gegen eine ihnen resp. aus letzteren und aus Staatscassen dafür zu 
gewährende Remuneration zu unterziehen; nicht minder durch die Bergbehörde die von ihr 
erforderlichen Ertracte und Nachweisungen aus den ihrer Defectur zugewiesenen Rechnungen, 
ebenfalls gegen Vergütung, zu fertigen. (Vergl. § 64 dieser Verordnung.) 
& 125. Die Revierausschüsse haben nach dem vorliegenden Bedürfnisse zu ermessen, ob 
ein oder mehrere Ausbeut= und Zubußboten für die betreffende Revier anzustellen seien, und es 
bleibt ihnen deren Wahl überlassen. Die Remuneration derselben ist lediglich von denjenigen 
Gewerkschaften aufzubringen, welche sich dahin erklärt haben, daß sie die Einbringung der 
Zubußen und Austragung der Ausbeute durch die Zubuß= und Ausbeutboten besorgt haben 
wollen, und die Revierausschüsse haben sich über die Höhe und die Modalität der Aufbring- 
ung solcher Remuneration mit den Grubenvorständen zu vernehmen. 
*126. Wenn das Bergamt aus den im Gesetze angegebenen Gründen es für nöthig 
erachtet, die Suspension eines Revierofficianten zu verfügen oder dessen Entlassung zu verlan- 
gen, so hat es das §71 dieser Verordnung bestimmte Verfahren zu beobachten und die daselbst 
vorgeschriebenen Notificationen und Aufforderungen, wie dort an die Grubenbesitzer und Gru- 
benvorstände, hier an den Revierausschuß zu erlassen.
	        
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