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8 127. Insofern die & 166 des Gesetzes gevachten Officianten zur Zeit Staatsdiener
sind, bleiben ihnen die Ansprüche an den Staatspensionsfond nach Anhalten ihres, beim
Uebertritte in den Revierdienst stattfindenden Gehalts unter der Bedingung, daß sie nach
diesem Maaßstabe ferner die vorschriftmäßigen Beiträge zum Staatspensionsfond leisten, bei
letzterem vorbehalten, und es hat in dieser Beziehung die zeitherige Dienstbehörde dieser Offici-
anten die Competenz, welche ihr bisher in Pensionsangelegenheiten zugestanden hat, auch ferner
über sie auszuüben.
Die künftig eintretende Vermehrung ihres Diensteinkommens kommt hier weiter nicht in
Betracht, hinsichtlich dieser tritt vielmehr die Pensionirung aus der Knappschaftscasse ein.
#128. Wäre bei bereits bestehenden Revieranstalten oder bei neu ins Leben tretenden
dergleichen rücksichtlich der Besoldung der betreffenden Revierofficianten vom 5ten Januar
1852 an von den Revierausschüssen noch nicht das Erforderliche veranstaltet, so hat das Ober-
bergamt das Fehlende durch Anweisungen an die fraglichen Reviercassen zu ergänzen. Die Berg-
ämter haben vorkommenden Falls an das Oberbergamt berichtliche Anzeige gelangen zu lassen.
Zu Abschnitt VI.
Zu § 169.
*129. Wenn ein Grubeneigenthümer in einem fremden Grubenfelde ansitzen und durch
dasselbe Oerter, Strecken, Stölln rc. treiben oder überhaupt von der ihm nach § 169 des
Gesetzes zustehenden Berechtigung Gebrauch machen will so hat er dieß vorher dem anderen
Grubenbesitzer und dem Bergamte anzuzeigen und von letzterem Vorschriften zu erwarten, in
welcher Weise er seinen Betrieb zu führen hat, damit alle Betriebsstörungen der fremden Grube
möglichst vermieden und Nachtheile, welche etwa für die Baue derselben erwachsen könnten,
abgewendet werden.
Handelt er diesen Vorschriften zuwider, so ist ihm vom Bergamte, wenn dieß aus berg-
polizeilichen Gründen nöthig erscheint, ex okficio, wenn aber nur die Benachtheiligung des
Eigenthümers der Grube in Frage steht, auf dessen Verlangen die weitere Betriebsführung in
dem fremden Grubenfelde zu untersagen.
Zu § 170.
*#130. Zur Ermittelung der für den Mitgebrauch einer Bergwerksanlage zu leistenden
Entschädigung hat das Bergamt in der Hauptsache nach folgenden Grundsätzen zu verfahren.
Die Entschädigung soll eine antheilige Vergütung
a) der Zinsen des auf die Herstellung der betreffenden Anlage verwendeten Capitals,
b) der Werthsverminderung, welche die Anlage durch den Gebrauch erleidet,
I) der laufenden Unterhaltungskosten
in sich begreifen.
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