Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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8 127. Insofern die & 166 des Gesetzes gevachten Officianten zur Zeit Staatsdiener 
sind, bleiben ihnen die Ansprüche an den Staatspensionsfond nach Anhalten ihres, beim 
Uebertritte in den Revierdienst stattfindenden Gehalts unter der Bedingung, daß sie nach 
diesem Maaßstabe ferner die vorschriftmäßigen Beiträge zum Staatspensionsfond leisten, bei 
letzterem vorbehalten, und es hat in dieser Beziehung die zeitherige Dienstbehörde dieser Offici- 
anten die Competenz, welche ihr bisher in Pensionsangelegenheiten zugestanden hat, auch ferner 
über sie auszuüben. 
Die künftig eintretende Vermehrung ihres Diensteinkommens kommt hier weiter nicht in 
Betracht, hinsichtlich dieser tritt vielmehr die Pensionirung aus der Knappschaftscasse ein. 
#128. Wäre bei bereits bestehenden Revieranstalten oder bei neu ins Leben tretenden 
dergleichen rücksichtlich der Besoldung der betreffenden Revierofficianten vom 5ten Januar 
1852 an von den Revierausschüssen noch nicht das Erforderliche veranstaltet, so hat das Ober- 
bergamt das Fehlende durch Anweisungen an die fraglichen Reviercassen zu ergänzen. Die Berg- 
ämter haben vorkommenden Falls an das Oberbergamt berichtliche Anzeige gelangen zu lassen. 
Zu Abschnitt VI. 
Zu § 169. 
*129. Wenn ein Grubeneigenthümer in einem fremden Grubenfelde ansitzen und durch 
dasselbe Oerter, Strecken, Stölln rc. treiben oder überhaupt von der ihm nach § 169 des 
Gesetzes zustehenden Berechtigung Gebrauch machen will so hat er dieß vorher dem anderen 
Grubenbesitzer und dem Bergamte anzuzeigen und von letzterem Vorschriften zu erwarten, in 
welcher Weise er seinen Betrieb zu führen hat, damit alle Betriebsstörungen der fremden Grube 
möglichst vermieden und Nachtheile, welche etwa für die Baue derselben erwachsen könnten, 
abgewendet werden. 
Handelt er diesen Vorschriften zuwider, so ist ihm vom Bergamte, wenn dieß aus berg- 
polizeilichen Gründen nöthig erscheint, ex okficio, wenn aber nur die Benachtheiligung des 
Eigenthümers der Grube in Frage steht, auf dessen Verlangen die weitere Betriebsführung in 
dem fremden Grubenfelde zu untersagen. 
Zu § 170. 
*#130. Zur Ermittelung der für den Mitgebrauch einer Bergwerksanlage zu leistenden 
Entschädigung hat das Bergamt in der Hauptsache nach folgenden Grundsätzen zu verfahren. 
Die Entschädigung soll eine antheilige Vergütung 
a) der Zinsen des auf die Herstellung der betreffenden Anlage verwendeten Capitals, 
b) der Werthsverminderung, welche die Anlage durch den Gebrauch erleidet, 
I) der laufenden Unterhaltungskosten 
in sich begreifen. 
70“
	        
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