Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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hat, das Gesuch nebst der Bescheinigung der Nothwendigkeit, falls es sich um Grundeigenthum 
handelt, der eompetenten Grund- und Hypothekenbehörde und in allen Fällen der Ortsver- 
waltungsbehörde mitzutheilen, damit von diesen Behörden wegen Abschätzung und Abtretung 
des betreffenden Grundeigenthums, beziehendlich Wasserbenutzungsrechts, das Erforderliche 
expedirt werde. 
Bezieht sich das Erpropriationsgesuch auf ein Grundstück oder Gebäude der § 214 und 
215 des Gesetzes gedachten Art, so hat sich das Bergamt nach § 218 des Gesetzes mit der be- 
treffenden Verwaltungsbehörde in Vernehmung zu setzen und in Gemeinschaft mit derselben 
die erforderlichen Erörterungen anzustellen. 
&149. So oft es sich um die Erxpropriation von öffentlichen (§ 215) im Besitze des 
Staates befindlichen Anlagen handelt, hat die betreffende Verwaltungsbehörde Instruction vom 
Finanzministerium einzuholen. 
*150. Wenn von dem Bergamte über die Nothwendigkeit einer beantragten Expropria- 
tion Erdrterungen an Ort und Stelle vorzunehmen sind, so sind zu denselben der Bergwerks- 
unternehmer und der Grundbesitzer zuzuziehen. 
*#151. Bei der Erörterung über die Nothwendigkeit einer Expropriation hat das Berg- 
amt darauf Rücksicht zu nehmen, welche Theile eines Grundstücks mit dem geringsten Nach- 
theile für den Grundeigenthümer unbeschadet des vorliegenden bergmännischen Zwecks abge- 
treten oder Behufs der Wegnahme der § 219 des Gesetzes benannten Materialien überlassen 
werden können. 
5 152. Bei Gesuchen um Erpropriation von Wohn= und Wirthschaftsgebäuden hat das 
Bergamt zu erörtern, ob die betreffende Bergwerksanlage zu Erreichung des vorliegenden berg- 
männischen Zwecks unbedingt an den begehrten Platz gewiesen sei, wie dieß z. B. bei Schacht- 
anlagen, Stollmmündungen, Wegen, Teichstätten, Wasserläufen häufig der Fall ist, oder ob 
sie, wie z. B. Aufbereitungsanstalten, Arbeits= und Vorrathsplätze, ohne wesentliche Beein- 
trächtigung des Bergwerksunternehmers, wenn auch mit einiger Kostenvermehrung für den 
Unternehmer, an einer anderen Stelle errichtet werden können. 
Erachtet das Bergamt eine Verlegung der beabsichtigten Anlage für zulässig, so ist das 
Erxpropriationsgesuch zurückzuweisen. 
§ 153. Die Bergwerksunternehmer haben auch dann, wenn sie wegen Abtretung eines 
Grundstücks oder Wasserquantums mit dem Eigenthümer eine Privatvereinigung getroffen 
Taiene vor dessen Besitznahme dem Bergamte bei Fünf Thaler Strafe Anzeige davon zu 
machen. 
154. Wenn ein Bergwerksunternehmer sich die Benutzung fremden, noch nicht erwor- 
benen Grundeigenthums oder Wassers eigenmächtig anmaßt, so ist er, vorbehältlich der dem 
Eigenthümer zustehenden Schädenansprüche, vom Bergamte mit einer Ordnungsstrafe von
	        
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