Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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∆& 175. Im Grund= und Hypothekenbuche sind die sogenannten Commungruben und 
im Gegenbuche die Kure an solchen Gruben auf den Namen des Begnadigungsfonds einzu- 
tragen. 
176. Besitzt der gedachte Fond ein Berggebäude allein, so ist er als Alleineigen- 
thümer zu betrachten und es hat solchenfalls der Bevollmächtigte der Communen (& 174) aus 
drei ihm vom Oberbergamte vorzuschlagenden Personen einen Administrator Behufs der Ver- 
waltung der Grube zu bestellen. 
177. Wo der Bergbegnadigungsfond im Besitze einer Grube mit dritten Personen 
zusammentrifft, da ist die Verwaltung des Bergbaues je nach der Zahl der Besitzer entweder 
als gewerkschaftliche oder als gesellenschaftliche zu constituiren. 
Hierbei übt der Bevollmächtigte der Communen das Stimmrecht nach Verhältniß des dem 
Communbergbaufond zustehenden Gesellenantheils und beziehendlich in Gemäßheit des errich- 
teten Gesellenvertrags oder nach Verhältniß der dem gedachten Fond zugewährten Kure aus. 
178. Der Bevollmächtigte der betreffenden Ortschaften kann ohne bergamtliche Ge- 
nehmigung über nachfolgende Angelegenheiten keinen gültigen Beschluß fassen: 
a) über die Remuneration eines Gesellenbevollmächtigten oder eines Grubenvorstands, 
b) über die Besoldung der Administratoren, der Schichtmeister und des übrigen Dienst- 
und Aufsichtspersonals, 
) über die Veräußerung von Grubeneigenthum, 
4) über den Abschluß von Contracten, wodurch für die betreffenden Gruben Ausgaben, 
die in dem Betriebsplane nicht festgestellt find, herbeigeführt oder bleibende Verbind- 
lichkeiten übernommen werden sollen. 
In bedenklichen Fällen ist die Genehmigung des Oberbergamtes und des Finanzministe- 
riums einzuholen. Bei verschiedenen Ansichten steht dem Finanzministerium die Entscheid- 
ung zu. 
Die Bergämter haben übrigens die richtige und wirthschaftliche Verwendung der, den 
Commungruben zugetheilten Begnadigungsgelder zu überwachen und zu diesem Behufe die 
Grubenrechnungen alljährlich wenigstens einmal zu prüfen. 
Die Verwaltung der in den einzelnen Begnadigungsfonds befindlichen baaren Bestände 
erfolgt bei den betreffenden Zehntenämtern. 
Zu Abschnitt Xl. 
Zu & 291. 
179. Die Bergämter haben über den Zustand auflässig wordener Berggebäude Be- 
hufs etwaniger künftiger Wiederaufnahme derselben Nachricht zu den Acten zu bringen, daher 
die vorhandenen Grubenrisse bis vor Ort nachtragen zu lassen und über die Beschaffenheit der 
Anbrüche, sowie über die Ursache der Auflassung das Nöthige zu bemerken.
	        
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