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thums in Wirksamkeit gewesenen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen finden nunmehr auch
dem Staatsfiscus gegenüber allenthalben Anwendung.
4. Die für den Bau und Betrieb der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn durch das Directorium
der Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft oder unmittelbar durch Unsere Behörden getroffenen
polizeilichen Anordnungen bleiben bis auf Weiteres in Kraft und sind, insoweit solche durch
erstgedachtes Directorium erlassen worden, ebenso als wenn sie von den fernerweit hierzu com-
petenten Behörden ausgegangen wären, zu betrachten.
5. Der auf Grund des Anleiheplans vom isten Juli 1847 eröffneten, soweit nöthig
noch zu realisirenden Prioritätsanleihe von 2 Millionen Thalern ist nunmehr die Eigenschaft
einer wirklichen Staatsschuld beizulegen. In Gemäßheit jenes Plans sollen insbesondere
auch die auf 10 Thaler lautenden Schuldscheine der Serie I à nebst aufgelaufenen Stückzinsen
an den Betriebscassen der Chemnitz-Riesaer Staatseisenbahn bei allen den Nominalbetrag der-
selben erreichenden Zahlungen an Geldesstatt angenommen werden.
6. Actiendividenden und Anleihezinsen, welche innerhalb vier Jahren vom Zahlungs-
termine an nicht erhoben worden sind, verfallen der Staatscasse und es werden mit Ablauf
dieser Frist die betreffenden Dividendenscheine und Coupons ungültig, dafern nicht die vorge-
nannte Casse vor Eintritt der gedachten Verjährung von dem Antrage auf Edictalladung we-
gen ver entsprechenden Documente Kenntniß erhält. Hat vagegen ein Mortificationsverfahren
nach dem folgenden § 7 Statt gefunden; so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des
Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden und Zinsen, welche wegen Mangels
der betreffenden Documente vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden
konnten, der Staatscasse erst dann, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Eintritt der Rechts-
kraft dieses Erkenntnisses nicht erhoben werden. Mit Ablauf dieser vier= und beziehendlich
einjährigen Verjährungsfrist erlischt jeder Anspruch an die Staatscasse.
7. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommener
Actien, Prioritätsschuld= und Anwartschaftsscheine (vergl. § 5 des Uebereignungsvertrags),
sowie der bezüglichen Talons, Dividendenscheine und Zinsabschnitte haben die Betheiligten das
für die Amortisation Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli
1777 (II. C. C. A. Abtheil. 2, Seite 901) und in der Verordnung vom 26sten October
1324 (Gesetzsammlung desselben Jahres Seite 195) vorgeschriebene und mit der alleinigen
Ausnahme, daß an die Stelle der in der angezogenen Verordnung festgesetzten Verjährungs-
frist von zehn Jahren eine dreijährige tritt, zur analogen Anwendung kommende Edictalver-
fahren bei dem Appellationsgerichte zu Dresden zu beantragen und, nach Beibringung der dem-
gemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion, von einer durch Unser Finanzministerium noch zu
benennenden Behörde, welche die Mortification öffentlich bekannt macht, die Ausstellung
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