Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

No. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
  
  
(470 ) 
Für die Ungültigkeitserklärung einer Muthung . 
Für die Verleihung von Grubenfeld, einschließlich des Protocolls und 
Eintrags in das Lehnbuch 
bis mit 5 Maaßeinheiten 
von jeder folgenden Einheit noch 
Für die Verleihung eines Erbstollns, eben so, . 
Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde bei einem Feldumfange 
bis mit 10 Maaßeinheiten. ..... 
bis mit 50 dergleichen 
bis mit 100 dergleichen 
bis mit 200 dergleichen 
von 201 und mehr Einheiten 
wegen eines Erbstollns 
Für die Abhaltung der Vermessungs- und Verlochsteinungs- CExpedi- 
tion einschließlich des Protocolls, jedoch ausschließlich der Mark- 
scheidergebühren, 
bei Setzung von 5 Lochsteinen und darunter 
von jedem folgenden Lochstein noch. . 
Für Vergewerkschaftung eines Berggebäudes, einschließlich der dieß- 
fallsigen Erörterungen 
Für die bei der Vergewerkschaftung erfolgte Eintragung eines Kur- 
inhabers in das Gegenbuch und für Ausstellung des Kurscheins 
Für die Löschung einer Gewerkschaft im Gegenbuche . 
Für die öffentliche Bekanntmachung nach der Bestätigung oder na 
dem Aufhören einer Gewerkschaft 
Für die Bestellung eines Officialbevollmächtigten zur Vertretung ge- 
setzwidrig getheilter Kure . 
Für Umgewährung eines ganzen oder Bruchtheil- Kures und Aus- 
stellung des Kurscheins: 
a) bei Zubußgruben. 
b) bei Gruben im Freiverbau 
  
  
c) bei Ausbeut= und Verlagsgruben, dafern auf den umzu- 
gewährenden Kux oder Kurantheil jährlich (in den der 
Umgewährung zunächst vorhergegangenen 4 Ouartalen) 
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ein Betrag von 5 Thlr. — — und weniger Ausbeute 
oder Verlag vertheilt worden 
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Thlr. 
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15 
  
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Ngr. 
  
  
  
  
Pf.
	        
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