Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(474 ) 
XIII. 
Tar e, 
nach welcher, bis zu anderer Anordnung, die Königlichen Markscheider beim 
No. 
2. 
— 
  
Regalbergbaue ihre Gebühren zu berechnen haben. 
A. Beim Gebrauche der gewöhnlichen, vom Markschei- 
der selbst zu haltenden Markscheider-Instrumente. 
Für jeden Grubenwinkel, bei in der Regel nicht unter 6 Lachter 
langen Schnuren, einschließlich der in Schächten und Gesenken 
abzusaigernden Schnuren, jedoch ausschließlich derer, so nur 
von einem Anhalte= oder Endpunkte bis Sohle abzulothen sind 
Anmerkung. Hierfür hat der Markscheider das Winkelbuch vor- 
schriftmäßig anzufertigen und zu halten, den Zug zu Risse 
zu bringen und außer dem Originalrisse gleichzeitig noch 
eine Copie davon zu liefern. Rißpapier und sonstige 
Verläge, als Gehülfenlöhne 2c. passiren besonders in 
Ansatz. 
Für Abnahme und Zurißbringung eines übersetzenden Ganges oder 
deutlichen Gangtrumes mit Bemertung des Fallens 
Für jeden Tagewinkel 
Für Berechnung eines Winkels nach Laͤnge und Breite 
Für Abgebung einer Vierung, wenn für einen dießfallsigen Zug 
nicht besonders liquidirt wird, von jeder dabei betheiligten Grube 
– 
Bei Aufnahme von einzelnen Flächenräumen über Tage, Behufs der 
Auskaufung zu bergmännischen Anlagen, mit Angabe der ein- 
zelnen Parcellen nach dem Flurbuche und bezüglichen Vorbereit- 
ung zur Dismembration, gemäß der Ministerialverordnung vom 
1 2ten Juli 1851 (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes) passiren: 
bei Flächen von einer Größe bis mit 150 □Ruthen über- 
haut0 
  
Thlr. Ngr.]f. 
  
  
  
  
– 5.— 
2½ 6 
— 3 — 
— 1 5 
— 9 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.