Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

No. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
  
  
( 475 ) 
bei Flächen von einer Größe von mehr als 150 Ruthen 
bis mit 1 Acker überhaupt 
bei Flächen von mehr als 1 bis mit 20 Acker, für jeden fol- 
genden Acker . 
bei Flächen von mehr als 20 Acker, für jeden folgenden Acker 
Für jeden Winkel bei Rißcopien (ausschließlich des Sub 1. mit in- 
begriffenen zweiten Eremplars von jedem Zuge) 
Für jeden Winkel bei Complettirung der über zwei vorhandenen 
Grubenrisse. 
Für jeden mittelst der Gisenscheibe abgezogenen Grubenwinkel. 
Für jeden dergleichen Tagewinkel . 
Für jeden Grubenwinkel, so unter Anwendung des Braunsdorf= 
schen Instruments abgenommen wird 
Für jeden dergleichen Tagewinkel 
B. Bei Nivellirarbeiten, 
wobei dem Markscheider, wenn die Arbeit nicht mit dem Gradbogen 
auszuführen, in welchem Falle nach dem Satze No. 3. zu liquidiren, 
die erforderlichen Nivellirinstrumente zu überantworten sind, passiren, 
mit Einschluß des zur Sicherstellung der erlangten Resultate erfor- 
derlichen Rückwärts-Nivellirens: 
a) bei sehr günstigem Terrain, d. h. festem nicht moorigem Boden 
und freier übersehbarer Fläche und wenn nur eine Schlußan- 
zeige des Resultats, mithin ohne Grund= und Profilriß, zu 
liefern ist, 
für je 10 Lr. Länge 
b) bei ungünstigem Terrain, z. B. in Waloungen, in sehr bergigen 
Gegenden, felsigen Bergabhängen, Moorboden und wenn eben— 
falls nur eine Anzeige des Resultats einzureichen ist, 
für je 10 Lr. Länge. 
Hierüber für Anfertigung eines Grund— und Profilrisses zum Nioel- 
lement 
im Falle sub a. auf je 10 Lr. 
im Falle Sub b. auf je 10 Lr. 
Anmerkung. Der Riß ist wie gewöhnlich in 2 Eremplaren 
  
einzureichen. 
  
Thlr. 
  
Ngr. 
15 
  
Pf. 
—
	        
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