Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

No. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
  
(„ 476 ) 
Hierüber passiren 
C. 
für die im Vorstehenden nicht speciell aufgeführten Geschäfte, z. B. 
die Theilnahme an Terminen, bei Verlochsteinungen, bei Re- 
gulirung von Grubenfeldern, für die Revision von Betriebs- 
lehren, specielle Aufnahme oder Copirung von Tagesituation, 
Fertigung flacher Risse und dergl., pro Tag, zu acht vollen 
Arbeitsstunden gerechnet, nach bergamtlichem Ermessen 2 Thlr. bis 
Für Abschrift des Winkelbuchs, für jedes Blatt 
Für dergleichen, nach Länge und Breite berechnetes, für jedes Blatt 
An täglicher Auslösung in Fällen, wo die Markscheiderarbeit an 
einem, vom Wohnorte des Markscheders über 1 Meile ent- 
fernten Orte vorzunehmen. 
An Fortkommen auf die Entfernung von einer Viertelstunde bis 6 
mit einer Meile, und zwar bei eintägigen Cxpeditionen ein- 
schließlich der Rückfahrt. ... ...j 
  
Thlr.] Ngr. 
1 
–’ 
  
—— 
  
. Pf. 
% 
Anmerkung 1. Insoweit die Markscheiderzüge zu dem Zwecke verrichtet werden, um daraus 
ein Anhalten für Betriebsmaaßregeln abzuleiten, hat der Markscheider für die Aus- 
rechnung, rißliche Construction und schriftliche Aufstellung solchen Anhaltens etwas 
weiter nicht zu empfangen, indem diese Arbeiten durch die obigen Gebührensätze mit 
Anmerkung 2. Durch vorstehende Sätze ist nicht ausgeschlossen, 
getroffen sind. 
daß mit dem Mark- 
scheider bei größeren RNißcopirungen, Rißzusammenstellungen, nach Befinden über 
ganze Reviertheile und dergleichen, im Voraus ein Accord nach ermäßigten Sätzen, 
abgeschlossen werden kann. 
  
Letzte Absendung: am 26sten December 1851.
	        
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