Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

   
Gesech-#und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
29# Stück vom Jahre 1851. 
-. . .. -- .. . .- --.---.--- -s—.-s.-»-1·.--I-..-·c 
sI-"-".·.—-":-·««·l-k«så·x.-—---Q-«"s—sk»d««-.«—.·;'..:i.-»..---".":s1.-·s«i---«s,-:ls--I-t-..--.--«-------«-s««-----.J«-x-« .---..-)·-s 
ME05)Verordnung, 
den Eingangszollsatz für Butter betreffend; 
vom 24sten December 1851. 
Waon, Friedrich August, von GOTTES. Gnaden König 
von Sachsen rc. 1. 1c. 
verordnen hiermit, wie nachsteht: 
1. In Folge einer unter den Negierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten weiter 
getroffenen Vereinbarung werden die in der zweiten Abtheilung des, nach der Verordnung vom 
Aten November 1818 (Seite 199 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom gedachten Jahre) 
vom isten Januar 1849 an bis auf Weiteres in Kraft gebliebenen Zolltarifs für die Jahre 
1846—1 848 enthaltenen Bestimmungen der Position 25 8 (Butter) und der Anmerkung 2 
zu derselben dahin abgeändert, daß an der Sachsisch-Böhmischen Grenze links der Elbe, jevoch 
ausschließlich des Eingangs auf der Saächsisch-Böhmischen Staatseisenbahn über Bodenbach, 
eben so wie an der anstoßenden Bapyerisch-Böhmischen Grenzlinie bis einschließlich Waldsassen, 
a) Butter dem ermäßigten Eingangszollsatze von 1 Thlr. 15 Ngr. für den Centner 
unterliegt; 
b) die Zollbefreiung einzelner Stücke Butter in Mengen von nicht mehr als 3 Pfund 
aufgehoben wird, vielmehr auch 
) von einem einzelnen Pfunde Butter, das auf der hiernach begünstigten Sächsisch- 
Böhmischen Grenzlinie links der Elbe eingeht, ein Eingangszoll von 3 Pfennigen 
zu erheben ist. 
2. Diese Abänderungen treten mit dem 1sten März 1852 in Wirksamkeit. 
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbeamten, sowie Alle, die es angeht, zu 
achten. 
1851. 75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.