Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(481) 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Lengefeld und deren Umgegend. 
2c. 2c. 
&12. Sollte dem Einleger ein solches Quittungsbuch verloren gehen, oder entwendet Auszahlungen. 
werden, so hat derselbe längstens am nächsten Expeditionstage, nachdem er den Verlust bemerkt, 
der Sparcassendeputation davon Anzeige zu machen. 
So lange eine solche Anzeige an die Deputation nicht gelangt ist, leistet diese die Rück- 
zahlung der Einlage und der Zinsen an den Ueberbringer des Einlagebuchs. 
Die Casse ist daher für jeden Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines solchen Buchs 
dem wirklichen Einleger entstehen sollte, nicht verantwortlich. 
13. Nach Eingang einer Anzeige über das Abhandenkommen eines Sparcassenbuchs Verfahren bei 
hat die Deputation den Verlust in dem für die Stadt Lengefeld bestehenden Localblatte unter verloren gegan- 
Bemerkung der Nummer und des Namens des in dem Buche genannten Einlegers zwei Mal zinen nngr 
bekannt zu machen, und den etwaigen Inhaber aufzufordern, wenn er gerechte Ansprüche an buchern. 
das Buch zu haben vermeint, sich innerhalb einer, von dem Tage der Ausgabe des, die Be- 
kanntmachung enthaltenden Blattes an laufenden dreimonatlichen Frist, bei Verlust seiner 
Ansprüche zu melden und das Buch vorzulegen. Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt 
derjenige, dem das Buch abhanden gekommen ist. 
Wird innerhalb der gedachten dreimonatlichen Frist, binnen deren Capital und Zinsen an 
den Anmeldenden nicht ausgezahlt werden dürfen, däs Buch durch einen anderen vorgezeigt, so 
wird die Sache zu weiterer Erörterung an die Behörde abgegeben, welcher in der Stadt Lenge- 
feld die streitige Gerichtsbarkeit zusteht. 
Wird aber das Buch innerhalb der dreimonatlichen Frist nicht producirt, so hat der An- 
zeigende vor der vorgedachten Gerichtsbehörde, oder auf Requisition der Letzteren vor seiner 
persönlichen Obrigkeit sein Eigenthumsrecht an dem abhanden gekommenen Einlagebuche und 
dessen Verlust eidlich zu erhärten, und erhält darauf seine Befriedigung nach Maaßgabe seines 
Conto im Contobuche, oder auf Verlangen ein neues Einlagebuch. Das frühere Einlagebuch 
wird für völlig ungültig angesehen. 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- Verkümmerung 
und Quittungsbücher, sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch un Hülferoll 
wird dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage- um strechung. 
Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen. 
S 16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und Vertust der 
gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Wiedereinsetz 
Z„ ung in den vo- 
Stand nicht Statt. rigen Stand. 
.— ꝛc. 
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