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jedoch dadurch für irgend eine Leistung im Voraus ein Anspruch auf Ertheilung einer Prämie
zugestanden wird.
5. Wer auf Grund der in § 2 enthaltenen Zusicherung einen Anspruch auf Ertheilung
einer Prämie zu haben, oder für eine gewerbliche Leistung eine solche zu verdienen glaubt, und
daher um eine Prämie nachsuchen will, hat dieß Gesuch bei der Ortsobrigkeit anzubringen und
derselben alle diejenigen Nachweisungen zu geben (vergleiche auch § 2), welche zur Beurthei-
lung der Leistung, der persönlichen Verhältnisse und sonst in der Sache erforverlich sind.
6. Die Ortsobrigkeit hat hierauf nach so weit nöthig erfolgter Vervollständigung der
Unterlagen gutachtlichen Bericht an die vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, am 17ten December 1851.
Ministerium des Innern.
von Friesen. Demuth.
& 108) Verordnung,
die Staatsprüfungen der Techniker betreffend;
vom 24sten December 1851.
Mi Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung wird wegen der Einrichtung von
Staatsprüfungen für Techniker andurch verordnet, wie folgt:
§*# 1. Der Eintritt der Techniker in den Staatsdienst sowohl als zu dauernder Verwendung
für Zwecke des Staats wird, für jetzt mit den § 19 und 20 ersichtlichen Ausnahmen und vor-
behältlich des den betreffenden Ministerien zustehenden Befugnisses zur Dispensation in ein-
zelnen hierzu geeigneten Fällen, bei den § 2 aufgeführten Zweigen der Staatsverwaltung
vom isten Januar 1852 an durch das Ergebniß der in Nachstehendem vorgeschriebenen
Staatsprüfung bedingt.
Es wird jevoch durch das Bestehen dieser letzteren für den Geprüften ein Anspruch auf
irgend eine Verwendung für die Zwecke des Staats nicht begründet.
§&2. Die hiermit ertheilten Prüfungsvorschriften erstrecken sich zur Zeit auf den öffent-
lichen Dienst
1) im Fache der Geodäsie;
2) bei dem Ingenieurfache im engeren Sinne (Straßen-, Eisenbahn-, Brücken= und
Wasserbau);