Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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und der Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft, durch deren 
Directorium und Ausschuß, andererseits, 
folgender Ueberlassungsvertrag abgeschlossen worden. 
& 1. Das Unternehmen der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn nebst allem von der Chemnitz= 
Riesaer Eisenbahngesellschaft in Folge des Concessionsdecrets vom sten Juli 1845 und der 
Statuten vom 7tden April 1845 erworbenen Eigenthum, Rechten und übernommenen Ver- 
pflichtungen geht vom heutigen Tage ab ausschließlich und eigenthümlich auf den Königlich 
Sächsischen Staatsfiscus üÜber. 
. Die Gesellschaft hat zur angegebenen Zeit die gedachte, zum Theil noch unvollendete 
oder im Bau begriffene Bahn nebst dazu gehörigen Grundstücken, Bauwerken, Gebäuden, Be- 
triebsmitteln, Beständen und Vorräthen, einschließlich der noch unverkauft vorräthigen Actien, 
sowie alles sonstige ihr zuständige be= und unbewegliche Eigenthum an den Staat zu übergeben. 
-B. Indem der Staat von dem nämlichen Zeitpuncte ab, jedoch unter dem 8 4 gemach- 
ten Vorbehalte, sämmtliche Verpflichtungen der Gesellschaft an deren Statt übernimmt, na- 
mentlich auch sie wegen der etwa auf die Vergangenheit zu erhebenden Ansprüche allenthalben 
vertritt und aller und jeder gegen die Staatseasse eingegangenen Schuld= und andern Verbind- 
lichkeiten ausdrücklich entläßt, erkennt derselbe insbesondere die auf Grund des von der Staats- 
regierung genehmigten Anleiheplans vom 1sten Juli 1847 Seiten der Gesellschaft eröffnete 
Prioritätsanleihe nach Höhe ihres emittirten Betrags, als eine nunmehr auf die Staatscasse 
übergegangene und von ihr zu vertretende Schuld hiermit an. 
#. Inwieweit und unter welchen Bedingungen das von der Gesellschaft angenommene 
Berwaltungs-, Bau-, Betriebs= und Aufsichtspersonal fernerhin beizubehalten, bleibt dem 
Freien Ermessen der Staatsregierung lediglich anheimgestellt. 
5. Für die §§ 1 und 2 festgesetzte Eigenthumsübertragung an den Staat wird den 
Actionärs nach deren freier Wahl ein Kaufpreis, entweder nach der nachstehend unter I. oder 
nach der unter II. näher bestimmten Modalität gewährt, nämlich 
I. Modalität. 
Als Kaufpreis für die Bahn sammt Zubehör wird vier Wochen nach Abschluß des Ver- 
trags auf jede im Privatbesitze befindliche Actie, gegen Rückgabe derselben und der zugehörigen, 
auf die Termine Ende März 184 8 bis mit Ende März 1840 bereits ausgegeben gewesenen 
Dividendenscheine, ein für allemal ein Abfindungsquantum von Dreißig Thalern ge- 
währt und zwar mit Zwanzig Thalern in zwei vierprocentigen Schuldscheinen der im 
Jahre 1847 von der Gesellschaft eröffneten und auf den Staat mit übergehenden Prioritäts- 
anleihe Serie 1 a, à 10 Thaler nebst den Coupons über die seit dem #sten Juli 1850 er- 
wachsenen Zinsen, und mit Zehn Thalern in baarem Gelde, worauf sich jevoch die
	        
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