Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Barometer, der Nivellirinstrumente, der Meßtische, der Horizontal- und Vertical- 
kreise, der Septanten und der sonstigen Spiegelinstrumente; 
2) im Ingenieurfache: über höhere Analysis und höhere Mechanik, über Minera- 
logie und Geognosie, über Baumaterialien, über die Theorie und Praxis des Wege- 
und Eisenbahnbaues, über die Theorie und Praris des Wasser= und Grundbaues 
und über die Theorie des gesammten Brückenbaues; 
3) im Maschinenfache: über höhere Analgysis und höhere Mechanik, über die Theo- 
rie der Motoren überhaupt, über die Theorie und Construction der Dampfmaschinen 
insbesondere, über Mühlenbau und über mechanische Technologie; 
4) im Hoch= und Landbaufache: über höhere Analysis, höhere Mechanik in Be- 
zug auf Baukunst, Baumaterialien, Entwurf und Construction der Hochbauten, de- 
ren Veranschlagung und Leitung, ingleichen Geschichte und Aesthetik der Baukunst. 
#9. Die Staatsprüfung besteht zunächst in der schriftlichen und beziehendlich graphi- 
schen Bearbeitung eines die Anwendung einer oder mehrerer der § 8 aufgeführten Lehren auf 
die Praxis behandelnden Specimens, bei welchem der zu Prüfende zugleich seine Befähigung 
zum Ausdrucke der Gedanken durch die Schrift, wie zum Zeichnen darzulegen hat. 
§ 10. Bei Fertigung der schriftlichen Probearbeit darf sich der zu Prüfende zwar aller 
literarischen Hülfsmittel, hingegen keiner fremden Beihülfe bedienen. Wer Letzteres sich zu 
Schulden bringt, wird sofort zurückgewiesen und verliert den Anspruch auf Zulassung zu der 
Staatsprüfung überhaupt. Der Ort, woselbst er arbeitet, muß den Mitgliedern der Prüf- 
ungsbehörde jederzeit zugänglich sein. 
8 11. An die schriftliche Probearbeit (§ 9) schließt sich eine mündliche Prüfung, bei 
welcher der zu Prüfende die von ihm in ersterer ausgesprochenen Ansichten gegen die dawider 
zu erhebenden Einsprüche zu vertheidigen und zugleich auf die bei weiterer Ausführung des 
in der Probearbeit liegenden Stoffes ihm vorzulegenden wissenschaftlichen Fragen Antwort zu 
ertheilen hat. 
Nächst der hiermit zu erledigenden fachwissenschaftlichen Prüfung hat der Eraminand durch 
Beantwortung der an ihn zu richtenden Fragen noch seine Kenntniß der in die betreffenden 
Zweige der öffentlichen Verwaltung einschlagenden wichtigsten Landesgesetze und veröffentlich- 
ten Verordnungen, ingleichen die Organisation der Landesverwaltung zu belegen. 
s# 12. Zu der mündlichen Prüfung können Betheiligte und Sachverständige gegen Ein- 
trittskarten zugelassen werden. 
13. Sollte der zu Prüfende schon bei der schriftlichen Probearbeit einen solchen Man- 
gel an Kenntnissen an den Tag legen, daß die Prüfungsbehörde die Ueberzeugung gewönne, 
derselbe sei zu Ablegung der weiteren Prüfung (§ 11) völlig unfähig; so kann ihm die Zu- 
lassung zu letzterer versagt werden. 
14. Das Ergebniß der Prüfung wird bei der Prüfungsbehörde festgestellt und dar- 
über ein Protocoll aufgenommen.
	        
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