Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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8 15. Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sich nach Ablauf eines Jah— 
res nochmals zur Abnahme derselben melden. 
8 16. Ueber die vollzogene und bestandene Staatsprüfung (§ 11) wird dem Geprüften 
ein Zeugniß (§ 17) ausgefertigt, welches bestätigt, daß der Inhaber die Staatsprüfung be- 
standen hat. 
Die Ertheilung von Censuren mit verschiedenen Graden findet hierbei nicht Statt. Der 
Prüfungsbehörde (§ 3) bleibt aber unbenommen, dem Zeugnisse noch die bei der Prüfung 
von ihr gemachten, zur genaueren Beurtheilung des Geprüften dienenden besonderen Wahr- 
nehmungen nach ihrem Ermessen beizufügen. Auch soll dem Letzteren auf sein Ansuchen ein 
Auszug des über seine Prüfung aufgenommenen Protocolls (§ 14) nicht versagt werden. 
§ 17. Außerdem berechtigt das Zeugniß der bestandenen Staatsprüfung ohne Weiteres 
zu Führung eines dem Zweige der Technik, in welchem die Prüfung stattgefunden hat, ent- 
sprechenden Prädicats und zwar bei erfolgter Prüfung 
in dem Fache unter 1, § 2 als „geprüfter Feldmesser erster Classe;" 
--- -2,als»geprüfterCivilingenieurfürStraßen-,Ei- 
senbahn-, Brücken- und Wasserbau;“ 
-- -3,als»geprüfterCivilingenieurfürMaschinen- 
wesen;“ 
--- -4,als»geprüfterBaumeister;« 
worüber auf Ansuchen ein besonderes von den Ministerien des Innern und der Finanzen zu 
vollziehendes Diplom ertheilt wird. 
8 18. Für die Staatsprüfung, einschließlich der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses 
und des Diploms (§ 16 und 17), ist der Betrag von 10 Thlr. — — zu erlegen. 
§ 19. Für diejenigen, welche in den öffentlichen Dienst der § 2 genannten Verwalt- 
ungszweige nur als Assistenten, Hülfsarbeiter, Eleven oder Volontärs eintreten, bedarf es 
für jetzt der Staatsprüfung § 8 fg. nicht, vielmehr genügt es, wenn sie mit dem § 5, 1 und 
6 vorgeschriebenen Zeugnisse versehen sind. 
§20. Auf die Anstellung von Technikern von noch untergeordneterer Stellung, na- 
mentlich der Damm= und Straßenmeister, der Oberchausseewärter, Oberbahnwärter, Werk- 
meister, Locomotivenführer, leiden die gegenwärtigen Bestimmungen überhaupt keine Anwend- 
ung. Vielmehr bleibt darüber, in welcher Weise derartige Anzustellende die erforderliche Be- 
fähigung darzulegen haben, besondere Bestimmung vorbehalten. 
§J21. Den 9§ 19 und 20 aufgeführten Technikern bleibt jedoch unbenommen, sich 
schon in den bezeichneten Stellungen der Staatsprüfung zu unterwerfen, für welchen Fall sie, 
dafern sie später in eine höhere Function eintreten, mit jeder weiteren Prüfung verschont 
bleiben. 
§ 22. Die Staatsprüfung ist zwar mit den § 19 und 20 bestimmten Ausnahmen von 
jedem Techniker abzulegen, welcher in den öffentlichen Dienst der § 2 genunnten Verwaltungs- 
1851. 76
	        
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