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Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn, sowie an dem zeitherigen Eigenthume der Sächsisch-Schlesi—
schen Eisenbahngesellschaft überhaupt, gewähren die Actien der letztern fernerhin nicht.
10. Zinsen und beziehendlich ältere Dividenden, welche innerhalb Vier Jahren vom Zahl-
ungstermine an nicht erhoben worden sind, verfallen der Staatscasse und es werden mit die-
ser Frist die betreffenden Coupons und Dividendenscheine ungültig, dafern nicht die vorgenannte
Casse vor Ablauf der gedachten Verjährungsfrist von dem Antrage auf Edictalladung wegen
der entsprechenden Documente Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren
nach dem folgenden § 11 Statt gefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des
Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Renten, welche wegen Mangels der betreffen-
den Documente vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der
Staatscasse erst dann, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Eintritte der Rechtskraft dieses
Erkenntnisses an nicht erhoben werden. Mit Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjähri-
gen Verjährungsfrist erlischt jeder Anspruch an die Staatscasse.
11. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommener
Actien, Talons, Zinsabschnitte und beziehendlich älterer Dividendenscheine haben die Bethei-
ligten das für die Amortisation Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom
25sten Juli 1777 (II. C. C. A. Abth. 2, Seite 901) und in der Verordnung vom 6ten Oc-
tober 1824 (Gesetzsammlung desselben Jahres, Seite 195) vorgeschriebene und mit der alleini-
gen Ausnahme, daß an die Stelle der in der angezogenen Verordnung festgesetzten Verjähr-
ungsfrist von zehn Jahren eine dreijährige tritt, zur analogen Anwendung kommende Edietal-
verfahren bei dem Appellationsgerichte zu Dresden zu beantragen und, nach Beibringung der
demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion, von einer durch Unser Finanzministerium noch
zu benennenden Behörde, welche die Mortification öffentlich bekannt macht, die Ausstellung
neuer, an die Stelle der mortificirten tretender Documente, sowie Auszahlung der verfallenen
Geldbeträge zu erwarten.
Gegeben zu Dresden, am Züsten Januar 1851.
Friedrich August.
D. Ferdinand Zschinsky.
Richard Freiherr von Friesen.
Johann Heinrich August Behr.