Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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S. S. 
Nachdem der Staatsregierung Seiten des Ausschusses und Directoriums der Sachsisch- 
Schlesischen Eisenbahngesellschaft auf Grund der von der Generalversammlung der letzteren 
gefaßten Beschlüsse der Antrag geschehen ist, die Sächsisch-Schlesische Eisenbahn als ausschließ- 
liches Eigenthum des Staats zu erwerben, die Staatsregierung aber ihre Bereitwilligkeit 
hierzu mit Vorbehalt ständischer Zustimmung erklärt hat; so ist hierüber zwischen 
dem Bevollmächtigten des Königlichen Finanzministeriums im Namen des Königlich 
Sächsischen Staatsfiscus, 
dem Director im Ministerium der Finanzen, Geheimen Rath Carl Wolf von Ehren- 
stein, 
einerseits und 
dem Ausschusse und Directorium der Schsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft in 
Vertretung der letztern 
andererseits,. 
nachfolgender 
Uebereignungsvertrag 
abgeschlossen worden. « 
SI.DieSächsisch-SchlesischeEisenbahngesellfchafttrittunterVorbehaltderHypothek 
die ihr angehörige Eisenbahn und zwar sowohl den innerhalb des Königreichs Sachsen, als 
den auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Tract derselben, sammt allem Zubehör an 
Grundstücken, Gebäuden, Betriebsmaterial, Vorräthen, überhaupt ihr gesammtes Eigenthum 
an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, auch Forderungen aller Art, ohne irgend eine 
Ausnahme, vollständig, mit den deshalb etwa bestellten Hypotheken und allen, insbesondere 
auch jeder Art von Klagerechten, an den Königlich Sächsischen Staatsfiscus ab und überant— 
wortet demselben die ihr bestellten Cautionen, sowie den für die Angestellten der Gesellschaft 
angesammelten Unterstützungsfonds. 
§J2. Der Königlich Sächsische Staatsfiscus übernimmt alles vorstehend unter 1 Auf- 
geführte, sowie alle von der Süchsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft bis zur Uebergabe ein- 
gegangenen Verbindlichkeiten, und erklärt nach vollständiger Uebergabe die Süchsisch-Schlesi- 
sche Eisenbahngesellschaft für dergestalt liberirt, daß von ihr weiter etwas nicht mehr zu ge- 
währen und zu vertreten ist, ertheilt auch den Inhabern der von der Sachsisch-Schlesischen 
Eisenbahngesellschaft ausgegebenen Actien die nachstehend unter 4, 5 und 6 enthaltenen Zu- 
sicherungen.
	        
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