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& 3. Die Staatsregierung macht sich anheischig, das im Dienste der Gesellschaft jetzt
stehende Beamtenpersonal, soweit dasselbe künftig noch erforderlich bleibt und den ihm ertheilten
Dienstvorschriften gehörig nachkommt, jedoch vorerst ohne Staatsdienerqualität, vielmehr in
der nämlichen widerruflichen Eigenschaft, in welcher dasselbe bisher angenommen gewesen, einst-
weilen noch ferner beizubehalten.
& 4. Für das Actiencapital der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft und die nach
65 für solches zu gewährenden Zinsen soll nicht allein das gesammte Staatsvermogen des
Königreichs Sachsen haften, sondern dafür auch noch besonders das gesammte unbewegliche
Gut der Stchsisch-Schlesischen Eisenbahn unterpfändlich eingesetzt und die fälligen Zinsen und
zur Tilgung erforderlichen Gelder vor allem, soweit nöthig, aus den bereitesten Einnahmen des
Betriebs genommen werden.
5. Die von der Stchsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft ausgegebenen, im Ver-
kehr befindlichen Actien sollen mit jährlich Vier vom Hundert — in halbjährigen Raten zu
2 Thaler zahlbar — agus der Staatscasse, eine jede bis zu deren erfolgter Tilgung, verzinst
werden.
6. Das gesammte Actiencapital soll durch alljährliche, am 1sten April jedes Jahres
Statt findende Ausloosung mit 1 Procent und Zinsenzuschlag getilgt werden.
Die Ausloosung beginnt mit dem Jahre 1855 und erfolgt die Rückzahlung des Capitals
der ausgeloosten Nummern am usten Juli jeden Jahres.
Gegen Aushändigung der Actien erhält der Inhaber nicht nur den Nominalwerth der-
selben in klingender Münze, sondern auch noch eine außerordentliche Prämie, die im Jahre
1863 mit 1 Procent beginnt und bis zur erfolgten Tilgung alljährlich um 1 Procent sich
steigert.
§ 7. Mit Vollziehung der gegenwärtigen Uebereinkunft erklärt sich die Sächsisch-Schle-
sische Eisenbahngesellschaft als nach § Sbihrer Statuten (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J.
1814, Seite 246) aufgelöst und es erlöschen dadurch die ihr zustehenden Rechte und Ver-
pflichtungen. Die von ihr ausgegebenen Actien verlieren ihre bisherige Wirksamkeit und
Geltung als Theilnahmscheine und gewähren dagegen den Inhabern eine Forderung an den
Staatsfiscus im Nennwerthe von 100 Thlrn. nebst den oben unter 4, 5 und 6 zugesicherten
Ansprüchen und den hieraus entspringenden Klagrechten.
Gegenwärtiger Vertrag ist nach erfolgter Zustimmung der Stände des Königreichs zur
Erwerbung der Scchsisch-Schlesischen Eisenbahn für den Staat, in zwei gleichlautenden Exem-
plaren ausgefertigt und von den vorgenannten beiderseitigen Bevollmächtigten eigenhändig
vollzogen worden.
Das für die Gesellschaft bestimmte Eremplar soll bei des Justizamts Dresden 1. Ab-
theilung gerichtlich niedergelegt werden und wird übrigens zugleich vom Bevollmächtigten des
Staatsfiscus die Eintragung der in & 4 des Vertrags zugestandenen Hypothek auf den für die