( 46
und „über die Errichtung der Landrentenbank“ volle Anwendung, so daß gedachte
Naturalleistungen von nun an wieder ohne Ausnahme auf einseitigen
Antrag ablösbar sind.
8 2.
Insoweit jedoch die abzulösenden Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer in Kör-
nerfrüchten der unten bemerkten Gattungen bestehen, welche ihnen ausgedroschen oder unaus-
gedroschen zukommen, so soll eine Ermittelung des Werths der Körner nach den Bestimmun-
gen §§992 — 97 des Ablösungsgesetzes vom 17ten März 1832 nicht vorgenommen werden,
sondern die Ablösung im ganzen Lande nach einem festen Preise dergestalt erfolgen, daß
der Scheffel Weizen mntt 4 Thlr. — Ngr. — Pf.
der Scheffel Roggen, Erbsen oder Heidekorn mit. . 3 - — —
der Scheffel Gerste oder Wickenmit:: 2 "%
der Scheffel Hafer mit ... ..1«-12-5
im Vierzehnthalerfuße berechnet wird.
83.
Die für dergleichen Ablösungen früher erlangten, nach § 7 des Gesetzes vom 14ten
Juli 1840 zur Casse des Ministeriums des Cultus und böffentlichen Unterrichts eingezoge-
nen Capitalien oder Landrentenbriefe sind, wie zeither, auch fernerhin von diesem Ministe-
rium zu verwalten und den Berechtigten fortwährend mit Vier vom Hundert zu verzinsen, so
daß bei Anlegung der Capitalien zu einem geringern Zinsfuße der sich ergebende Ausfall aus
der Staatscasse zu decken ist.
Die Capitalien oder Landrentenbriefe aus allen künftigen Ablösungen von Natural=
bezügen der Geistlichen und Lehrer werden ebenfalls von dem Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts zur Verwaltung übernommen und vorläufig den Betheiligten nach dem
Zinsfuße der Landrentenbriefe zu 3 3 Procent verzinst, bis durch anderweite Anlegung der
Capitalien es möglich wird, Allen Vier Procent Zinsen zu zahlen.
Der Gewinn, welcher durch Anlegung der alteren und neueren Ablbösungscapitalien zu
höheren Zinsen gemacht wird, bildet einen Reservefond, um etwaige Verluste zu decken und
durch seinen Zinsertrag den Betheiligten die Verzinsung ihrer Capitalantheile zu Vier Procent
für alle Zeiten thunlichst zu sichern.
84.
Der Rentenzuschuß, welcher in Gemäßheit § 8 des Gesetzes vom 1ten Juli 1840
für abgelöste Getreidezinsen oder Zehntgetreide Kirchen= oder Schuldienern bewilligt worden
ist, verbleibt den betreffenden Lehnen und soll auch den Nachfolgern der dermaligen Nutz-
nießer aus der Staatscasse gewährt werden.