Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

r# 47) 
85. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind das Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts und das Ministerium des Innern, ein jedes innerhalb seines Geschäftsbereichs, 
beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken 
lassen. Dresden, am 10ten Februar 1851. 
Friedrich August. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
  
16) Urkunde 
über die Stiftung des Albrechtordens; 
vom 3Zsten December 1850. 
W9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden dzönig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben beschlossen, zum Andenken an den Stammvater der Albertinischen Linie des Hauses 
Sachsen, Herzog Albrecht den Beherzten, einen Orden zu stiften, welcher die Benennung: 
„Albrechtorden" führen soll. 
Zu Ausführung vieser Absicht haben Wir den für Unseren Verdienstorden bestehenden 
Ordensrath, welcher in gleicher Weise auch für diesen neuen Orden in Wirksamkeit tritt, be- 
auftragt, Uns einen Statutenentwurf vorzulegen und, nachdem Wir demselben Unsere Geneh- 
migung ertheilt haben, bringen Wir die Statuten im Anschlusse unter O zur öffentlichen. 
Kenntniß und verordnen zugleich, daß denselben allenthalben nachgegangen werde, wollen auch, 
daß selbige von Unseren Nachfolgern in der Regierung getreulich gehalten und geschützt werden. 
Dessen zu Urkund haben Wir gegenwärtige Stiftungsurkunde eigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am Ziusten December 1850. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinsky. 
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.