Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 49 ) 
5. 
In der ersten Classe wird das Kreuz an einem von der rechten Schulter herabhängenden 
31 Zoll breiten gewässerten grünen mit zwei weißen Streifen der Länge nach durchzoge- 
nen Bande und überdieß auf der linken Brust ein achtspitziger silberner Strahlenstern ge- 
tragen, in welchem sich ein weiß emaillirtes Schild mit dem Bildniß des Herzogs Albrecht, von 
Gold, umgeben von einem blau emaillirten, die Worte: „Albertus animosus“ enthaltenden 
Rande, befindet. 
Die Comthure üister Classe tragen dasselbe Ehrenzeichen an einem 21 Zoll breiten derglei- 
chen Bande um den Hals mit einem etwas kleineren vierspitzigen Sterne auf der linken Brust, 
nach dem obangegebenen Muster. 
Die Comthure 2ter Classe tragen dasselbe Ehrenzeichen, jedoch ohne Stern. 
Das Ritterkreuz von etwas kleinerem Durchmesser wird an einem der linken Knopflöcher 
mit einem 11 Zoll breiten Ordensbande befestigt; eben so das Kleinkreuz. 
G. 
Die Mitglieder des Ordens haben die durch Aufnahme desselben erhaltene Würde in 
ihre Titel aufzunehmen, sind auch befugt, die Ordensinsignien — und zwar in der isten und 
Zten Classe den Stern, in der Zten das Kreuz am Bande, in der 4ten und 5ten das Kreuz 
an der Schleife — ihren Wappen beizufügen. 
87. 
Jeder der von Uns mit dem Orden Begnadigten erhält ein von Uns gezeichnetes, von 
dem Ordenscanzler contrasignirtes Decret und ein Exemplar der Statuten. 
8 
Die bei Ordensverleihungen empfangenen Decorationen sind nach dem Ableben der 
Begnadigten, auch bei Aufrückungen aus der Aten und 5ten Classe in eine höhere, an die 
Ordenscanzlei zurückzugeben. 
89. 
Die Entziehung des Ordens, wegen einer zu verhängenden Strafe, kann in Gemäßheit 
der deshalb bestehenden oder künftig etwa zu gebenden gesetzlichen Vorschriften, außerdem aber 
auch bei sich sonst hervorthuender Unwürdigkeit des Ordensinhabers erfolgen. In den zuletzt 
gedachten Fällen soll die Sache im Ordensrathe berathen und Uns vorgelegt werden; worauf 
Wir darüber Entschließung fassen werden: ob der Ordensinhaber, unter Wiederabforderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.