Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Statuten 
der neuen Sächsischen Flußversicherungsgesellschaft in Leipzig. 
2c. 2c. 1 
& 2. Der Fonds der Gesellschaft besteht in Hundert und Funfzig Tausend Thalern im 
Vierzehnthalerfuße und wird gebildet durch Dreihundert Actien, jede zu 500 Thalern. Die 
Gesellschaft ist jedoch für begründet zu halten und tritt in Thätigkeit, sobald Zweihundert 
Actien gezeichnet und ausgegeben sind. (Formular unter A.) 
2c. 2c. 
& 7. Die neue Sachsische Flußversicherungsgesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig und 
ihren Gerichtsstand vor dem dasigen Stadtgerichte. 
2c. 2c. 
8 21. Für den Verlust haftet jeder Actionär nur nach Verhältniß des Betrags seiner 
Actien, ohne daß sein übriges Vermögen, selbst dasjenige, was er bis dahin an vertheiltem 
Gewinne von der Gesellschaft erhalten hat, deshalb in Anspruch genommen werden kann. 
20. 2. 
&27. Das Eigenthum der Actien kann auf Andere übertragen werden; jedoch wird 
der zeitherige Inhaber nicht eher von seinen Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft befreit und 
der neue Erwerber erlangt nicht eher die Rechte eines Actionärs, als bis die Actie von der 
Direction auf den Namen des neuen Erwerbers übergeschrieben ist. Diese Ueberschreibung 
geschieht auf dem Actiendocumente selbst und erfordert die Namensunterschrift zweier Directoren 
und des Bevollmächtigten (§ 46). Die Direction kann solche verweigern, ohne sich auf eine 
Rechtfertigung über die Gründe dieser Verweigerung einzulassen. 
2c. 2c. 
30. Ebenso ist die Direction befugt, bei entstehenden Concursen zu dem Vermögen 
eines Actionädrs, dessen Actien, wenn solche nicht binnen zwei Monaten nach ausgebrochenem 
Concurse von Seiten des Creditwesens an eine von der Direction genehmigte Person übereignet 
worden, sofort, unter Beobachtung des § 24 angeordneten Verfahrens, für Rechnung der 
Concursmasse versteigern zu lassen. 
Dasselbe Verfahren findet auch bei Insolvenzerklärungen Statt, welche nicht zur gericht- 
lichen Cognition gelangen. Ein solcher Fall wird als vorhanden angenommen, wenn ein 
Actionär seinen Gläubigern die Unzulänglichkeit seines Vermögens zur vollständigen Erfüllung 
seiner Verbindlichkeiten angezeigt hat, oder wenn er es dieserhalb bis zur Erecution hat kom- 
men lassen. 
2c. 2c. 
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