Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Ist eine Geldstrafe erkannt worden, so hat die Untersuchungsbehörde dem Verurtheilten 
die Bezahlung der Strafe und Kosten binnen 14 Tagen mit der Bedeutung aufzugeben, daß, 
wenn die Bezahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolge, der gesammte Betrag von der erlegten 
Caution werde entnommen werden. Geschieht letzteres, so steht für den Fall, daß etwa eine 
andere Person, als der Verurtheilte, die Caution erlegt hat, derselben ein Widerspruchsrecht 
dagegen nicht zu. 
# 17. Sobald der Betrag der Caution durch die Bezahlung von Strafe und Kosten 
aus derselben vermindert worden ist, so hat die Poltzeibehörde, in deren Bezirke die Zeitschrift 
erscheint, sofort dem Herausgeber der letztern, oder wenn dieser im Auslande sich aufhalten 
sollte, dem verantwortlichen Redacteur die, spätestens binnen acht Tagen zu bewirkende Er- 
gänzung der Caution aufzugeben. 
Ist diese Ergänzung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, so ist von selbst jedes wei- 
tere Erscheinen der Zeitschrift, bei Vermeidung einer Strafe von 50 Thalern für jede einzelne 
Nummer, verboten. 
& 18. Die vorstehenden Bestimmungen der 9§ 2—17 leiden auch auf bereits bestehende 
Zeitschriften in der Art Anwendung, daß die Bestellung der erforderlichen Caution binnen vier 
Wochen von Publication des gegenwärtigen Gesetzes an zu bewirken ist, wogegen die übrigen 
Vorschriften schon nach Ablauf von acht Tagen nach dieser Publication für dergleichen Zeit- 
schriften in Wirksamkeit treten. 
19. Die Postverwaltung hat die Annahme und Ausführung von Bestellungen bei 
den Postanstalten auf solche Zeitschriften, welche ihr von dem Ministerium des Innern zu die- 
sem Zwecke bezeichnet werden, zu verweigern. 
§ 20. Von allen, für den Buchhandel oder zur Verbreitung im Publicum auf anderem 
Wege bestimmten literarischen, im Königreiche Sachsen gedruckten Erzeugnissen der Presse hat 
der Verleger, oder, wenn dieser im Auslande wohnt, der Drucker, gleichzeitig mit der ersten 
Ablieferung oder beziehendlich Versendung der Schrift ein Eremplar an das Ministerium des 
Innern gegen Empfangsbescheinigung unentgeldlich einzureichen, welches nachher an die Kö- 
nigliche Bibliothek in Dresden oder an die Universitätsbibliothek in Leipzig, aber nicht eher, 
als bis die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt ist, abgegeben wird. Jedoch 
werden Prachtwerke mit Abbildungen dem Einsender binnen sechs Wochen, von der Einliefer- 
ung an gerechnet, zurückgestellt. 
Von jeder im Königreiche Sachsen erscheinenden Zeitschrift ist durch den Redacteur, oder, 
wenn dieser im Auslande wohnt, durch den inländischen Drucker oder Verleger ein Eremplar 
eines jeden Stückes, Heftes oder Blattes (Nummer) an die Ortspolizeibehörde, welche solches 
nach genommener Einsicht sofort an die competente untere Gerichtsbehörde abzugeben hat, ein 
zweites an die Kreisdirection des Bezirks und ein drittes an das Ministerium des Innern 
unentgeldlich und mit derselben Beschleunigung einzureichen, mit welcher die erste Ausgabe an 
die Abonnenten oder sonst erfolgt.
	        
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