Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Diese Zeitschriften bleiben Eigenthum der genannten Behörden. 
. Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere, als literarische Anzeigen 
gegen Insertionsgebühren aufnehmen, sind verpflichtet, die nicht im Privatinteresse einzelner 
Personen oder Corporationen erfolgenden Veröffentlichungen der Ministerien, ingleichen der 
sonstigen obern und mittlern Verwaltungsbehörden und Bezirksamtshauptmannschaften un- 
entgeldlich, jede andere ihnen von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Bekannt- 
machung aber gegen die gewöhnlichen Insertionsgebühren in einer der beiden nächsten Num- 
mern der Zeitschrift aufzunehmen. 
&22. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Behörden und Privat= 
personen Berichtigungen der auf diese Bezug habenden Artikel derselben Zeitschrift in der näch- 
sten, nach Eingang der Berichtigung zum Abdrucke gelangenden Nummer dieser Zeitschrift 
ohne alle Bemerkungen und Zusätze aufzunehmen. 
Für deren Aboruck, welcher mit gleichen Lettern, wie der Druck des zu berichtigenden 
Artikels zu bewirken ist, dürfen Insertionsgebühren nach dem bei der betreffenden Zeitschrift 
angenommenen Satze nur insoweit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten 
Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt. 
& 23. Einfache Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, denen die erforder- 
liche Anzeige oder Genehmigung vorausgegangen ist, sowie Anzeigen über öffentliche Ver- 
gnügungen, über gestohlne, verlorne und gefundene Sachen, über Verkäufe und Vermiethun- 
gen und sonstige Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen zwar ohne vorherige poli- 
zeiliche Erlaubniß, jedoch nur an den im Voraus dazu bestimmten Orten öffentlich ange- 
schlagen werden. 
Placate anderer Art dürfen aber nur nach vorher erlangter Genehmigung der Ortspoli- 
zeibehörde öffentlich angeschlagen werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn viesel- 
ben den Strafgesetzen zuwiderlaufen, persönliche Beleidigungen enthalten oder wegen ihres 
irreligiösen, unsittlichen oder aufreizenden Inhalts gefährlich erscheinen. 
824. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten 
Preßerzeugnisse irgend einer Art verkaufen oder vertheilen, oder dieselben durch Herumtragen 
in den Häusern ohne Bestellung verbreiten oder Subseribenten auf Preßerzeugnisse sammeln 
will, hat dazu vorher die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde einzuholen und den ihm ertheilten 
Erlaubnißschein, in welchem sein Name auszudrücken ist, stets bei sich zu führen. 
Diese Erlaubniß kann auf gewisse Preßerzeugnisse beschränkt, und jederzeit zurückgenom- 
men werden und ist niemals Kindern im schulpflichtigen Alter zu ertheilen. 
6.225. Uebertretungen der in den §# 20—24 gegebenen Vorschriften sind mit Geld- 
strafe von 2— 100 Thalern oder Gefängnißstrafe von 2 Tagen bis zu 3 Monaten zu ahn- 
den; auch ist mit Hinwegnahme der, den Vorschriften des 9 23 zuwider, öffentlich angeschla- 
genen Ankündigungen oder Placate zu verfahren. 
1851. 11
	        
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