Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(71 ) 
& 36. Den Preßerzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes ist jede auf mechanischem Wege 
irgend einer Art vorgenommene Vervielfältigung von Schriften, bildlichen Darstellungen mit 
oder ohne Schrift und von Musikalien mit Tert oder sonstigen Erläuterungen gleichzustellen. 
37. Alle zeitherigen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse, insonderheit 
auch die in § 13 der mittelst Verordnung vom 2ten März 1849 publieirten deutschen Grund- 
rechte enthaltenen, sind aufgehoben. 
6é 38.Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Dresden, am 1 Aten März 1851. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
24) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom läáten März dieses Jahres, die Angelegen- 
heiten der Presse betreffend; 
vom 15ten Maͤrz 1851. 
Zu Ausführung des unterm 14ten März dieses Jahres erlassenen, die Angelegenheiten der 
Presse betreffenden Gesetzes wird, mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes verordnet: 
& 1. Die Preßpolizei gehört zu dem Ressort der Sicherheitspolizeibehörden. An Orten, 
wo die Sicherheits= und die Wohlfahrtspolizei getrennt sind und durch verschiedene Behörden 
verwaltet werden, kann dieselbe jedoch aus besondern Gründen, mit Genehmigung des Mi- 
nisteriums des Innern, ausnahmsweise auch der Wohlfahrtspolizeibehörde übertragen werden. 
Rücksichtlich der, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 
betreffenden Angelegenheiten hat es bei den zeitherigen Ressortverhältnissen zu bewenden. 
#é# 2. Aus der Vorschrift in § 2 des Gesetzes, daß jedes Stück, Heft oder Blatt einer (Zus 2bes Ge- 
Zeitschrift den Namen des verantwortlichen Redacteurs enthalten soll, folgt, daß eine allge- e 
meine Bezeichnung, wie z. B. „Redigirt unter Verantwortlichkeit der Verlagshandlung“ nicht 
genügt, vielmehr ist auf jeder Zeitschrift die Person des Redacteurs namentlich anzugeben. 
3..à) Wenn das Verbot der Verbreitung einer, außerhalb des Königreichs Sachsen Gusé.) 
erschienenen Zeit= oder andern Druckschrift von dem Ministerium des Innern durch die Leipziger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.