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b) Aus der Fassung des zweiten Satzes in § 13 des Gesetzes ergiebt sich, daß die daselbst
unter a und b bezeichneten Blätter, wenn dieselben sich auch nur zum Theil oder von Zeit
zu Zeit mit andern, als den dort angegebenen Gegenständen beschäftigen, oder die unter b
genannten Gegenstände in einer andern als streng wissenschaftlichen Weise erörtern, der Cau-
tionspflicht unterworfen sind.
Stellt sich die Verpflichtung zur Cautionsbestellung erst nach ihrem Erscheinen heraus,
so ist dem Herausgeber aufzuerlegen, daß er binnen 8 Tagen die gesetzliche Caution zu bestel-
len habe, unter der Verwarnung, daß sonst nach Ablauf dieser Frist das fernere Erscheinen
der betreffenden Zeitschrift, bei Vermeidung der in § 10 des Gesetzes angedrohten Strafe, als
verboten zu betrachten sei.
Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn die Ortspolizeibehörde irrthümlicher Weise eine
Zeitschrift für frei von der Cautionsverbindlichkeit erachtet und daher die in § 8 des Gesetzes
vorgeschriebene Empfangsbescheinigung, ohne den Nachweis einer erlegten Caution zu erfor-
dern, ausgestellt hat, während die höhere Behörde nachher die betreffende Zeitschrift für cau-
tionspflichtig befindet.
K 8. a) Die Caution ist bei der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern zu
erlegen.
b) Die Zinsen von den erlegten Cautionen sind bei dieser Cassenbehörde halbjährlich zu
erheben.
c) Tritt der im dritten Satze des § 15 des Gesetzes erwähnte Fall ein, daß von deponir-
ten Staatspapieren der zur Deckung von Strafe und Kosten erforderliche Betrag verkauft wer-
den muß, so hat solches diejenige Gerichts= oder Polizeibehörde, von welcher die Untersuchung
geführt worden ist, zu besorgen (§ P dieser Verordnung).
d) Das erfolgte Aufhören einer jeden Zeitschrift ist von dem Herausgeber verjenigen
Kreisdirection, in deren Bezirke dieselbe herausgegeben worden ist, anzuzeigen.
Diese hat davon sowohl die Cassenbehörde, als auch das Ministerium des Innern und
die betreffende untere Preßpolizeibehörde in Kenntniß zu setzen.
#9.Wenn, nach Maaßgabe von § 16 des Gesetzes, die erkannte Strafe nebst Kosten
von der bestellten Caution zu entnehmen ist, so hat sich die Untersuchungsbehörde deshalb mit
der Cassenbehörde (§ 8 a) in Vernehmung zu setzen und von dieser, dafern die Caution in
baarem Gelde bestellt worden, sofort den entsprechenden Geldbetrag, im Falle aber die erlegte
Caution in Staatspapieren besteht, die zum Verkaufe erforderlichen Papiere gegen Quittung
ausantworten zu lassen.
#10. a) Ist der Betrag der Caution durch die Bezahlung von Strafe und Kosten
aus derselben vermindert worden, so hat die Untersuchungsbehörde, dafern dieß nicht die zu-
ständige Preßpolizeibehörde selbst ist, diese letztere sofort davon zu benachrichtigen, damit die-
(Zu + 15.)
(Zu § 16.)
(Zu § 17.)