Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(Zu § 18.) 
(Zu § 20.) 
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selbe dadurch in den Stand gesetzt werde, das ihr, nach § 17 des Gesetzes, obliegende weitere 
Verfahren wegen ungesäumter Ergänzung der Caution einleiten zu können. 
Säumniß und Nachlässigkeit in der prompten Erfüllung dieser Obliegenheiten setzen die 
betheiligten Gerichts= und Polizeibehörden der eigenen Vertretung der dadurch erwachsenden 
Nachtheile aus. 
b) Der in § 17 enthaltene Satz: „oder wenn der Herausgeber im Auslande sich auf- 
halten sollte,“ bezieht sich überhaupt auf alle solche Fälle, in welchen das zu erlassende In- 
junct dem Herausgeber der Zeitschrift nicht in Gemäßheit der Erl. Proceßordnung ad Tit. IV, 
§&2 im Inlande legal behändigt werden kann. 
) Die bewirkte Ergänzung der Caution ist durch eine Quittung der Cassenbehörde der 
zuständigen Polizeibehörde nachzuweisen. 
Geschieht dieß binnen der in § 17 des Gesetzes bemerkten achttägigen Frist nicht, und die 
betreffende Zeitschrift wird dennoch fernerweit ausgegeben, so hat die competente Polizeibe- 
hörde ohne Weiteres das vorgeschriebene Strafverfahren einzuleiten. 
11. Der Schriftenwechsel mit der Cassenbehörde und alle von dieser oder an sie aus- 
gestellte Quittungen sind kosten= und stempelfrei. 
12. Die Preßpolizeibehörden haben auch in Ansehung der bereits bestehenden Zeit- 
schriften, da, nach § 18 des Gesetzes, auf diese Letzteren alle in den §§ 2 — 17 desselben 
enthaltenen Vorschriften ebenfalls Anwendung leiden, der in §5 Sub b dieser Verordnung 
ertheilten Anordnung nachzugehen. 
6 13. a) Das nach § 20 des Gesetzes an das Ministerium des Innern einzureichende 
Eremplar eines Preßerzeugnisses muß vollständig und mit allen Beilagen versehen, mit wel- 
chen es ausgegeben wird, an das Ministerium eingesendet werden. 
b) Auch von unveränderten neuen Auflagen und von veränderten Ausgaben ist allemal 
ein Eremplar an das Ministerium des Innern einzureichen. 
) Das an das Ministerium des Innern eingesendete Freieremplar wird, mit Ausnahme 
der im Gesetze besonders erwähnten Prachtwerke, nach Ablauf von drei Monaten, vom Tage 
des Eingangs bei dem Ministerium an gerechnet, an die Königliche Bibliothek in Dresden, 
oder an die Universitätsbibliothek in Leipzig abgegeben, dafern nicht der Einsender bei dem 
Ministerium des Innern vorher anzeigt, daß die erste Ausgabe des Werks an die Abonnenten 
oder sonst bis dahin noch nicht erfolgt sei. 
d) Welche Preßerzeugnisse als Prachtwerke zu betrachten und an den Einsender zurück- 
zugeben seien, hat das Ministerium des Innern zu bestimmen. 
Empfängt der Einsender das eingereichte Eremplar eines mit Abbildungen ausgestatteten 
Werks binnen sechs Wochen, von der Einsendung an gerechnet, nicht zurück, so ist ihm 
unbenommen, innerhalb einer anderweiten Frist von sechs Wochen auf Rückgabe desselben 
bei dem Ministerium des Innern anzutragen, und solchenfalls wird ihm darüber, ob diesem
	        
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