Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Antrage zu entsprechen sei oder nicht, Bescheidung ertheilt werden. Erfolgt binnen der letzt- 
gedachten sechs wöchentlichen Frist ein solcher ausdrücklicher Antrag nicht, so wird der Einsen- 
der als einverstanden damit, daß das eingereichte Eremplar ihm nicht zurückzugeben sei, be- 
trachtet und dasselbe nun an eine der obgenannten beiden Bibliotheken abgeliefert. 
e) Unter der im § 20 erwähnten competenten untern Gerichtsbehörde ist zunächst die- 
jenige zu verstehen, welche am Orte die Criminalgerichtsbarkeit auszuüben hat. Findet diese, 
daß die an sie abgegebene Zeitschrift eine strafbare Mittheilung enthalte, zu deren Bestrafung 
sie sich jevoch nicht selbst für competent erachtet, so hat sie das betreffende Blatt an das zur 
Bestrafung competente Gericht abzugeben. Haben am Orte mehrere Gerichte die Criminal- 
gerichtsbarkeit auszuüben, so hängt es von der Ortspolizeibehörde ab, an welches derselben 
fie die Zeitschrift abgeben will. 
f) Die im vorletzten Satze des § 20 enthaltene Vorschrift wegen Einsendung von Frei- 
eremplaren von den in Sachsen erscheinenden Zeitschriften an die daselbst bezeichneten Behör- 
den bezieht sich auch auf solche Zeitschriften, welche in Sachsen blos gedruckt, im Auslande 
aber verlegt werden. 
§ . a) Als mittlere Verwaltungsbehörden, im Sinne dieses Gesetzes, sind auch die (Zu § 21.) 
Bezirksappellationsgerichte in ihrer Eigenschaft als Justizaufsichtsbehörden zu betrachten. 
b) Ist von einer Ministerial= oder andern Oberbehörde eine Verordnung oder Bekannt- 
machung in der Leipziger Zeitung mit der Anordnung verbffentlicht worden, daß diese Ver- 
ordnung oder Bekanntmachung auch in allen, § 21 des Preßgesetzes bezeichneten Zeitschriften 
abzudrucken sei, so sind die Herausgeber der letzteren, bei Vermeidung der in § 25 des Ge- 
setzes angedrohten Strafe, verbunden, dieser Weisung Folge zu leisten. 
) Um der Besorgniß, daß durch die Bestimmung des § 21 des Gesetzes, den dießfallfi- 
gen bisherigen gesetzlichen Vorschriften gegenüber, der Aufwand der untern Verwaltungs- 
behörden sich bedeutend erhöhen werde, nach Moglichkeit zu begegnen, haben sämmtliche 
Ober= und Mittelbehörden Veranstaltung zu treffen, daß ihre Verordnungen und Bekannt- 
machungen, welche sie veröffentlicht wünschen, in die betreffenden Zeitschriften unmittelbar 
und ohne daß es dabei einer besondern Bekanntmachung von Seiten der Unterbehörden bedarf, 
aufgenommen werden. 
15. a)] Die Handhabung der in § 23 des Gesees enthaltenen Vorschriften, sammt den (Zus 23.) 
darauf Bezug habenden Strafbestimmungen, liegt allenthalben den Sicherheitspolizelbehör- 
den ob. 
b) Die ertheilte Genehmigung zum öffentlichen Anschlage von Placaten der im zweiten 
Satze des § 23 des Gesetzes gedachten Art haben die Polizeibehörden jedesmal auf ven betref- 
senden Placaten entweder schriftlich oder durch Aufdrückung eines amtlichen Stempels zu 
bemerken. 
1851. 12
	        
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