Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
li#es Stück vom Jahre 1852.
.1) Verordnung
an sämmtliche Untergerichte, die tabellarische Form gewisser Bekanntmachungen
betreffend:
vom 30sten December 1851.
Das Justizministerium hat wahrgenommen, daß die zum Abdrucke in öffentlichen Blättern
bestimmten Bekanntmachungen von den Gerichtsbehörden häufig in Form von Tabellen gefaßt
oder denselben tabellarische Beilagen angefügt werden.
Diese Form bringt es mit sich, daß, während einzelne Spalten mit umfänglichen Mit-
theilungen angefüllt werden, die anderen Spalten öfters nur wenige Worte enthalten und
daher in den letzteren viel Raum leer bleibt.
Die Insertionsgebühren werden aber meist nicht nach der Anzahl der zu druckenden Worte,
sondern nach dem Raume berechnet, welchen eine Bekanntmachung beim Abdrucke in dem
öffentlichen Blatte einnimmt, und es entsteht daher beim Gebrauche der tabellarischen Form
eine sehr bedeutende Erhöhung der Kosten.
Da jedoch die in einer solchen Tabelle enthaltenen Nachrichten in der Regel eben so über-
sichtlich ohne jene Form gegeben werden können, so erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn auf
diese Weise, ohne ausdrücklichen Antrag der Betheiligten, denselben ein so unverhältnißmäßig
hoher Aufwand verursacht wird.
Es erhalten daher sämmtliche untere Gerichtsbehörden hierdurch Verordnung, bei den
von ihnen zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen die tabellarische Form nur auf aus-
drücklichen Antrag der Betheiligten zu gebrauchen, außerdem aber die zur öffentlichen Kenntniß
zu bringenden Nachrichten auf andere Weise kurz und deutlich zu fassen.
Dresden, am 30sten December 1851.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky. Manitius.
1852. 1