Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
li#es Stück vom Jahre 1852. 
  
  
.1) Verordnung 
an sämmtliche Untergerichte, die tabellarische Form gewisser Bekanntmachungen 
betreffend: 
vom 30sten December 1851. 
Das Justizministerium hat wahrgenommen, daß die zum Abdrucke in öffentlichen Blättern 
bestimmten Bekanntmachungen von den Gerichtsbehörden häufig in Form von Tabellen gefaßt 
oder denselben tabellarische Beilagen angefügt werden. 
Diese Form bringt es mit sich, daß, während einzelne Spalten mit umfänglichen Mit- 
theilungen angefüllt werden, die anderen Spalten öfters nur wenige Worte enthalten und 
daher in den letzteren viel Raum leer bleibt. 
Die Insertionsgebühren werden aber meist nicht nach der Anzahl der zu druckenden Worte, 
sondern nach dem Raume berechnet, welchen eine Bekanntmachung beim Abdrucke in dem 
öffentlichen Blatte einnimmt, und es entsteht daher beim Gebrauche der tabellarischen Form 
eine sehr bedeutende Erhöhung der Kosten. 
Da jedoch die in einer solchen Tabelle enthaltenen Nachrichten in der Regel eben so über- 
sichtlich ohne jene Form gegeben werden können, so erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn auf 
diese Weise, ohne ausdrücklichen Antrag der Betheiligten, denselben ein so unverhältnißmäßig 
hoher Aufwand verursacht wird. 
Es erhalten daher sämmtliche untere Gerichtsbehörden hierdurch Verordnung, bei den 
von ihnen zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen die tabellarische Form nur auf aus- 
drücklichen Antrag der Betheiligten zu gebrauchen, außerdem aber die zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringenden Nachrichten auf andere Weise kurz und deutlich zu fassen. 
Dresden, am 30sten December 1851. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. Manitius. 
1852. 1
	        
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