( 11)
3. Zöglinge, welche vor Vollendung des Cursus ihrer Abtheilung, oder ohne sich der
Prüfung zu unterwerfen, die Schule verlassen, sowie solche, welche nur einzelnen Unterrichts-
gegenständen beigewohnt haben, erhalten nur Zeugnisse über Dauer und Erfolg des Schul-
besuchs auf Grund der halbjährigen Censuren.
4. In die obere Abtheilung der polytechnischen Schule werden nur solche Zöglinge der
unteren Abtheilung aufgenommen, welche in letzterer das Zeugniß der Reife nach überstandener
Prüfung erlangt haben.
* 5. Zu den Maturitätsprüfungen werden nur diejenigen Zöglinge zugelassen, welche
den im jedesmaligen Lehrplane für die erste Classe der Abtheilung, welcher sie angehören, vor-
geschriebenen Unterrichtscursus vollständig beendigt haben. Wegen der Zulassung von solchen,
welche nicht-Schüler der Anstalt find, s. § 14.
§ 6. Die Prüfungen werden unter Concurrenz des der polytechnischen Schule zugeord-
neten Königlichen Commissars abgehalten. Ueber die Form derselben enthält das deshalb
bestehende Regulativ die näheren Bestimmungen.
§# 7. Die Prüfungen erstrecken sich für jetzt auf folgende Gegenstände:
1. bei der unteren Abtheilung:
a) bei allen Schülern:
dathematik,
Mechanik und Maschinenlehre, "
Mechanische Technologie,
Physik und Chemie,
Mineralogie,
Deutsche Sprache,
Französische Sprache;
b) außerdem
bei den Schülern für mechanische Technik:
Maschinenzeichnen und
Projectionslehre;
bei den Schülern für Straßen-, Brücken= und Eisenbahnbau und für Geodäsie:
practische Geometrie;
bei den Schülern für chemische Technik:
practische Chemie.
2*