Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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3. Zöglinge, welche vor Vollendung des Cursus ihrer Abtheilung, oder ohne sich der 
Prüfung zu unterwerfen, die Schule verlassen, sowie solche, welche nur einzelnen Unterrichts- 
gegenständen beigewohnt haben, erhalten nur Zeugnisse über Dauer und Erfolg des Schul- 
besuchs auf Grund der halbjährigen Censuren. 
&# 4. In die obere Abtheilung der polytechnischen Schule werden nur solche Zöglinge der 
unteren Abtheilung aufgenommen, welche in letzterer das Zeugniß der Reife nach überstandener 
Prüfung erlangt haben. 
* 5. Zu den Maturitätsprüfungen werden nur diejenigen Zöglinge zugelassen, welche 
den im jedesmaligen Lehrplane für die erste Classe der Abtheilung, welcher sie angehören, vor- 
geschriebenen Unterrichtscursus vollständig beendigt haben. Wegen der Zulassung von solchen, 
welche nicht-Schüler der Anstalt find, s. § 14. 
§ 6. Die Prüfungen werden unter Concurrenz des der polytechnischen Schule zugeord- 
neten Königlichen Commissars abgehalten. Ueber die Form derselben enthält das deshalb 
bestehende Regulativ die näheren Bestimmungen. 
§# 7. Die Prüfungen erstrecken sich für jetzt auf folgende Gegenstände: 
1. bei der unteren Abtheilung: 
a) bei allen Schülern: 
dathematik, 
Mechanik und Maschinenlehre, " 
Mechanische Technologie, 
Physik und Chemie, 
Mineralogie, 
Deutsche Sprache, 
Französische Sprache; 
b) außerdem 
bei den Schülern für mechanische Technik: 
Maschinenzeichnen und 
Projectionslehre; 
bei den Schülern für Straßen-, Brücken= und Eisenbahnbau und für Geodäsie: 
practische Geometrie; 
bei den Schülern für chemische Technik: 
practische Chemie. 
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