Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Ji Stück vom Jahre 1853.
& 34) Bekanntmachung,
die telegraphische Verbindung des Königreichs Sachsen mit Belgien und Frankreich
betreffend;
vom 6ten Mai 1853.
Nechdem zwischen der Königl. Preußischen Regierung, zugleich in Vertretung der übrigen
zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine gehörenden Regierungen, und der Kaiserl.
Französischen sowie der Königl. Belgischen Regierung zur Erzielung eines gleichmäßigen
Tarifs und übereinstimmender reglementarischer Vorschriften für die internationale tele-
graphische Correspondenz unter dem 4ten October 1852 ein Vertrag abgeschlossen und
immittelst auch ratificirt worden ist, welcher mit dem 15ten des jetzigen Monats zur Aus-
führung kommen wird, so wird Solches andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß vom gedachten Tage an sowohl die öffentliche als die Privat-Correspon-
denz nach den durch die Königl. Direction der Staatstelegraphen bekannt zu machenden
Französischen und Belgischen Telegraphenstationen, und zu den durch dieselbe zu veröffent-
lichenden Gebührensätzen, befördert werden wird.
Dresden, den 6ten Mai 1853.
Finanz-Ministerium.
Behr. Opelt.
35) Verordnung,
eine mit der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung wegen der Uebernahme
Ausgewiesener abgeschlossene Uebereinkunft betreffend;
vom 20sten April 1853.
Nachdem zwischen der Königl. Sächsischen und der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Re—
gierung durch erfolgten Austausch gleichlautender Ministerialerklärungen die Uebereinkunft
getroffen worden ist, hinsichtlich der Uebernahme Auszuweisender den Grundsatz gegenseitig
zur Anwendung bringen zu lassen,
1853. 14
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