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daß jeder der beiden Staaten seine ursprünglichen Angehörigen (Unterthanen,
Staatsbürger), auch wenn sie die Angehörigkeit (Unterthanenschaft, Staatsbürger-
schaft) nach der inländischen Gesetzgebung verloren haben sollten, auf den Antrag
des anderen Staats so lange wieder auf sein Gebiet zu übernehmen habe, als
jene nicht diesem anderen Staate nach dessen eigener, innerer Gesetzgebung ange-
hörig geworden,
so wird dieß hiermit zur Nachachtung der Behörden und Aller, die es angeht, zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 20sten April 1853.
Ministerium des Innern.
Freiherr von Beust. Eppendorf.
* 36) Decret
wegen Bestätigung der Statuten für die Sparcasse zu Jöhstadt;
vom 26sten April 1853.
Wön, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden Körig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz
und des Innern zu der von dem Stadtrathe zu Jöhstadt im Einverständisse mit den da-
sigen Stadtverordneten beabsichtigten Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu vertreten-
den Sparcassenanstalt für die Bewohner von Jöhstadt und der Umgegend Unsere Ge-
nehmigung ertheilt und den dafür entworfenen Statuten, welche in den §§ 12, 14, 15
und 16 einige Abweichungen von dem gemeinen Rechte enthalten, Unsere Bestätigung mit
der Wirkung verliehen haben, daß deren Inhalte von Allen, die es angeht, genau nach-
gegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königl. Siegels von Uns eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, den 26sten April 1853.
Friedrich August.
JJ Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.