Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden soe 
sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen. 
Art. 4. In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1.863 wird spätestens 
am 6. Juli derjenige Steuersatz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September 
des nämlichen Jahres beginnenden zweijährigen Periode für den Zentner der zur Zuckerbe- 
reitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist. « 
Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Zollsätze für den gus- 
ländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht, daher solche 
aus der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des Zolltarifs aus- 
scheiden. 
Art. 5. Der Ertrag der Rübenzuckersteuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Ja- 
nuar 1854 ab nach den nämlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten getheilt, welche 
im Artikel 22. des im Eingange erwähnten Vertrages für die Vertheilung der Eingangs- 
Abgaben verabredet sind. 
Art. 6. Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getroffenen 
Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereins-Regierungen rücksichtlich der Zoll- 
abgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und an der Kontrole 
der Verwaltung, wohin insbesondere die Stipulationen wegen Anstellung der Vereins-Be- 
vollmächtigten und Stations-Kontroleurs und wegen der jährlichen General-Konferenzen 
gehören, ingleichen die Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlos- 
senen Zollkartel vom 11. Mai 1833, sollen auch in Beziehung auf die Rübenzuckersteuer 
volle Anwendung finden. 
Art. 7. Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. September 
1853. 
Mit demselben Tage tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würt- 
temberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen 
der Besteuerung des Runkelrübenzuckers, vom 8. Mai 1841, welcher Braunschweig durch 
Artikel 1 1. des Zollvereinigungs-Vertrages vom 19. Oktober 1841 beigetreten ist, außer 
Kraft. 
So geschehen Berlin, den 4ten April 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Meirner. 
von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack. 
Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau. 
Liebe. Marschall von Bieberstein. Ceester. 
1853. 18
	        
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