(104 )
B.
Handels- und Zoll-Vertrag
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem
Kaiser von Oesterreich.
Se# Mgjestät der König von Preußen
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich.
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch aus-
gedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichförmige Zoll-
behandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsanstalten in umfassender Weise
zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und die allgemeine deutsche
Zolleinigung anzubahnen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegen-
heiten Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel
und
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche; .
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn Carl von Bruck,
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten
den folgenden Handels= und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
Art. 1. Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwi-
schen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhr-Verbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
b) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
F) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.