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Maaßstab Zwischenzoll-Satz
6 Benennung der Gegenstände. der in in
Verzollung. Preußen.Oesterreich.
Rthlr. Sgr.Fl. r.
flechterwaaren, Kupfer= und Messingwaaren, Lederwaaren, Pa-
pier= und Pappwaaren, Siebmacherwaaren, Waaren aus Ala-
baster, Marmor, Speckstein und Gips, Thonwaaren und Zink-
waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht
vorstehend unter A. oder beziehungsweise unter B. Nr. 3. b.,
Nr 5., Nr. 6., Nr. 8. k. g., Nr. 11. d., Nr. 12. b. C.,
Nr. 16., Nr. 18. b. c., Nr. 19. b. c., Nr. 25., Nr. 2 S. e.,
Nr. 31. b. begriffen sind, jedoch außer Verbindung mit edlen
Metallen, Neusilber oder Packfong, Edelsteinen, echten Perlen,
Korallen, Bernstein, Gagat, Schildpatt, Perlmutter, Meerschaum
und Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide oder Wolle
und mit Ausnahme der Uhren gentner .130
Allgemeine Bemerkungen.
Die in vorstehendem Verzeichniß für Waaren aus einem bestimmten Materiale vereinbarten Zollbefreiunger
und Zwischenzollsätze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale in Verbindung mit einem oder
mehreren anderen Materialien bestehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als dergleicher
Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind.
Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die Erhebung der Zölle nach dem Brutto-
Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die Tara-Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des
vorstehenden Verzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung
der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.
Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses aufgeführt sind,
in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmäßigen Eingangszollsätzen von geringeren, als dem
für den Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen oder künftig unterworfen werden, so wird von solchen
Gegenständen auch im Zwischenverkehr der allgemeine tarifmäßige Zollsatz so lange erhoben werden, als er
den vereinbarten Zwischenzollsatz nicht erreicht oder übersteigt. Der im Artikel 2. des Vertrages enthaltene
Grundsatz findet auch auf diese Gegenstände Anwendung.
Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniß nicht enthaltenen Gegenstände kommen die allgemeinen, be-
ziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt oder künftig bestehenden Zoll-
sätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates zur Anwendung.