Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

  
(∆ 132 ) 
  
"„ 
JJJJJ. §..y. V' —□([ J.z 
Maaßstab Zwischenzoll-Satz 
  
6 Benennung der Gegenstände. der in in 
Verzollung. Preußen.Oesterreich. 
Rthlr. Sgr.Fl. r. 
  
flechterwaaren, Kupfer= und Messingwaaren, Lederwaaren, Pa- 
pier= und Pappwaaren, Siebmacherwaaren, Waaren aus Ala- 
baster, Marmor, Speckstein und Gips, Thonwaaren und Zink- 
waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht 
vorstehend unter A. oder beziehungsweise unter B. Nr. 3. b., 
Nr 5., Nr. 6., Nr. 8. k. g., Nr. 11. d., Nr. 12. b. C., 
Nr. 16., Nr. 18. b. c., Nr. 19. b. c., Nr. 25., Nr. 2 S. e., 
Nr. 31. b. begriffen sind, jedoch außer Verbindung mit edlen 
Metallen, Neusilber oder Packfong, Edelsteinen, echten Perlen, 
Korallen, Bernstein, Gagat, Schildpatt, Perlmutter, Meerschaum 
und Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide oder Wolle 
und mit Ausnahme der Uhren gentner .130 
  
  
  
  
  
  
  
Allgemeine Bemerkungen. 
Die in vorstehendem Verzeichniß für Waaren aus einem bestimmten Materiale vereinbarten Zollbefreiunger 
und Zwischenzollsätze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale in Verbindung mit einem oder 
mehreren anderen Materialien bestehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als dergleicher 
Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind. 
Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die Erhebung der Zölle nach dem Brutto- 
Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die Tara-Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des 
vorstehenden Verzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung 
der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung. 
Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses aufgeführt sind, 
in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmäßigen Eingangszollsätzen von geringeren, als dem 
für den Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen oder künftig unterworfen werden, so wird von solchen 
Gegenständen auch im Zwischenverkehr der allgemeine tarifmäßige Zollsatz so lange erhoben werden, als er 
den vereinbarten Zwischenzollsatz nicht erreicht oder übersteigt. Der im Artikel 2. des Vertrages enthaltene 
Grundsatz findet auch auf diese Gegenstände Anwendung. 
Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniß nicht enthaltenen Gegenstände kommen die allgemeinen, be- 
ziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt oder künftig bestehenden Zoll- 
sätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates zur Anwendung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.