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II.
Verzeichniß
derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und
Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.
1. Abfälle und zwar: von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen
Häuten und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke; Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben,
Hornspäne; Klauen; Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein.
2. Blutegel. «
3. Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichelhülsen, Valonna, Gall—
äpfel; Pottasche und andere unausgelaugte vegetabilische Asche; Weinstein, roher.
4. Gold- und Silberstufen.
5. Granaten, rohe.
6. Häute, Felle und Haare, und zwar: rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute
und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm= und Ziegenfelle; rohe
Hasen= und Kaninchenfelle; Haare aller Art, einschließlich Borsten.
7. Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation: leinene, baum-
wollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papier=
abschnitzel (Papierspäne); Makulatur (beschriebene und bedrucktej; desgleichen alte
Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke.
8. Nickel und Kobalterze und -Speise; Nickelmetall und Nickelschwamm.
9. Seide und zwar: Seidengalleten (Kokons); Seidenabfälle, ungesponnen; Seide,
rohe, unfilirt oder filirt; rohe Nähseide.
10. Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde).
III.
Zollkartel.
& 1. Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent-
deckung und Bestrafung von Uebertretungen (§& 13. und 14.) der Ein-, Aus= und
Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimm-
ungen mitzuwirken.
6&2. Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhin-
derung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und Durchgangs-
Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird,