Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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II. 
Verzeichniß 
derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und 
Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können. 
1. Abfälle und zwar: von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen 
Häuten und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke; Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben, 
Hornspäne; Klauen; Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein. 
2. Blutegel. « 
3. Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichelhülsen, Valonna, Gall— 
äpfel; Pottasche und andere unausgelaugte vegetabilische Asche; Weinstein, roher. 
4. Gold- und Silberstufen. 
5. Granaten, rohe. 
6. Häute, Felle und Haare, und zwar: rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute 
und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm= und Ziegenfelle; rohe 
Hasen= und Kaninchenfelle; Haare aller Art, einschließlich Borsten. 
7. Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation: leinene, baum- 
wollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papier= 
abschnitzel (Papierspäne); Makulatur (beschriebene und bedrucktej; desgleichen alte 
Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke. 
8. Nickel und Kobalterze und -Speise; Nickelmetall und Nickelschwamm. 
9. Seide und zwar: Seidengalleten (Kokons); Seidenabfälle, ungesponnen; Seide, 
rohe, unfilirt oder filirt; rohe Nähseide. 
10. Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde). 
  
III. 
Zollkartel. 
& 1. Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent- 
deckung und Bestrafung von Uebertretungen (§& 13. und 14.) der Ein-, Aus= und 
Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimm- 
ungen mitzuwirken. 
6&2. Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhin- 
derung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und Durchgangs- 
Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird,
	        
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